Dienstwagenbesteuerung nach 1 %-Methode – Bei weniger als 15 Fahrten zur Firma sollten Sie Einspruch einlegen
Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) weist aktuell daraufhin, dass Arbeitnehmer bei geschicktem Ausnutzen der Wahlrechte bezüglich der Dienstwagenbesteuerung Steuern sparen können. Der betroffene Arbeitnehmer besitzt ein Wahlrecht, ob er für seine Privatfahrten zur 1 %-Methode – hier wird pauschal ein Wert von 1 % des Listenpreises im Monat angesetzt – oder zur Fahrtenbuchmethode greift. Bei Wahl der 1 %-Methode – z.B. bei einem Listenpreis von 50.000 € wären monatlich 500 € zu versteuern – kommen noch für Arbeitswegfahrten 0,03 % des Listenpreises pro Kilometer hinzu. Vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, diese Pauschale sei stets und unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Strecke tatsächlich fahre, hinzuzurechnen, gibt es dazu neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. In Fällen, in denen ein Arbeitnehmer weniger als 15 Tage im Monat mit dem Dienstwagen ins Büro fährt oder einen Großteil der Strecke dafür mit der Bahn zurücklegt, orientiert sich der Bundesfinanzhof an den tatsächlich mit dem Pkw zurückgelegten Fahrten. In dem Fall, in dem unter 15 x pro Monat Arbeitswegfahrten durchgeführt wurden, haben die Münchener Richter die Einzelfahrt konkret nur mit 0,002 % des Listenpreises pro Kilometer versteuert. Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung allerdings nicht an und hat gegen diese Urteile Revision eingelegt. Betroffene sollten jedoch nach Meinung des VLH e.V. in ihrer Einkommensteuererklärung die günstigere Berechnung ansetzen und gegen einen ablehnenden Bescheid Einspruch einlegen und unter Berufung auf die anhängigen BFH-Verfahren (Az.: VI R 57/09 und VI R 55/09) das Ruhen des Verfahrens beantragen.
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