Umsatzsteuermeldung – Ab 01.07.2010 tritt Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung in Kraft
Die zum 01.07.2010 in Kraft tretende Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV) verpflichtet Unternehmer und Fahrzeuglieferer ( §2a Umsatzsteuergesetz), die nach dem 30. Juni 2010 innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) tätigen, diese dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum), zu melden. Die Meldung muss nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für jedes gelieferte Fahrzeug jeweils gesondert erfolgen. Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz haben die Meldung durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Fahrzeuglieferer nach § 2a Umsatzsteuergesetz können die Meldung auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung oder in Papierform abgeben. Für die elektronische Übermittlung der Meldung nach der Verordnung steht das BZSt-Online-Portal zur Verfügung.
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