Berufliche Auswärtstätigkeit: Telefonkosten sind auch absetzbar
Der Bund der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) weist auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) hin, wonach Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen mehr als eine Woche von Ihrem eigenen Hausstand abwesend sind, anstelle einer wöchentlichen Heimfahrt die Kosten für ein wöchentliches Telefonat mit ihren Angehörigen als Werbungskosten abziehen können.
Bisher hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zugelassen. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte einem Marinesoldat Recht gegeben, der für mehrere Monate auf einer Fregatte eingesetzt war. Die Kosten für die wöchentlichen Telefonate mit seinen Angehörigen machte er in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an und führte aus, Telefonkosten seien nach der Rechtsprechung des BFH lediglich im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar, im vorliegenden Fall gehe der Soldat dagegen einer Dienstreise (heutiger Begriff: Auswärtstätigkeit) nach. Aus diesem Grunde seien die Kosten nicht abziehbar. Der BDL empfiehlt allen Arbeitnehmern, die länger als eine Woche auf einer Dienstreise oder Einsatzstelle eingesetzt werden, die Nachweise (z. B. Einzelverbindungsnachweise) für ein Telefonat mit den Angehörigen aufzubewahren und die entsprechenden Kosten (maximal für ein Gespräch von 15 Minuten pro Woche) in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen (FG Niedersachsen, Urteil vom 02.09.2009; Az.: 7 K 2/07).
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