GmbH kann Kosten für Mitgliedsbeiträge des Geschäftsführers im Golfclub nicht als Betriebsausgabe geltend machen
Vom Arbeitgeber für seinen Geschäftsführer übernommene Beiträge für einen Golfclub sind laut einer gerade erst veröffentlichten Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Im Ausgangsfall ging es um die Klage einer Steuerberatungs-GmbH, die für einen ihrer Geschäftsführer u. a. die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag für einen Golfclub übernommen hatte. Die GmbH wollte im Golfclub Mandanten zu werben und deshalb den Geschäftsführer angewiesen, dort Mitglied zu werden. Die Übernahme der Kosten sei daher im überwiegend betrieblichen Interesse erfolgt. Das sahen das Finanzamt und das Gericht anders. Soweit die Klägerin ihrem Geschäftsführer die Beträge ersetzt hat, sind ihm lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteile aus dem Dienstverhältnis zur Klägerin zugeflossen. Die Mitgliedschaft im Golfclub betrifft die private Sphäre des Geschäftsführers. Dies gelte auch dann, wenn eine solche Mitgliedschaft seinem Beruf förderlich ist, weil sich auf diesem Weg Kontakte mit Mandanten anbahnen oder vorhandene Geschäftsbeziehungen intensivieren lassen. Ein solcher beruflicher Bezug lässt sich vom privaten Bereich nämlich nicht trennen, da er oftmals eine Folgewirkung von privaten Kontakten ist oder weil sich über die geschäftlichen Beziehungen hinaus private Freundschaften durch eine gemeinsame Mitgliedschaft in Vereinen entwickeln können. Dementsprechend können grundsätzlich auch Gewerbetreibende wie die Klägerin Mitgliedsbeiträge in privaten Vereinen selbst dann nicht als Betriebsausgaben absetzen, wenn die Mitgliedschaft ihren betrieblichen Interessen dienlich ist (FG Niedersachsen, Urteil vom 25.06.2009; Az.: 11 K 72/08).
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