Selbstanzeige: Strafbefreiende Wirkung kann auch wieder entfallen
„Wer in Fällen der Steuerhinterziehung unvollständige oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei“ – so lautet die Kernaussage der gesetzlichen Regelung (§ 371 AO)zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Ganz so einfach ist laut gestriger Mitteilung der Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz diese Voraussetzung aber nicht zu erfüllen. Für eine Strafbefreiung reicht es nicht, dem Finanzamt einfach einen Haufen Belege und Ordner zur Auswertung hinzustellen. Der Straftäter der Steuerhinterziehung ist hier in einer Bringschuld. Die Unterlagen müssen daher so aufbereitet sein, dass dem Finanzamt ohne größere eigene Ermittlungen die Veranlagung möglich ist. Mit Sorge betrachten Steuerfahnder die Entwicklung in den Selbstanzeigefällen, die derzeit aufgrund von angekauften Daten-CD´s bei den Finanzämtern eingehen. Gerade bei den Kapitalanlagen scheinen Berater zunehmend den Aufwand einer ausführlichen Aufarbeitung der Bankbelege zu scheuen und reichen einfach alle Unterlagen gesammelt ein, um die Selbstanzeige ihrer Mandanten zu belegen. Die Selbstanzeige eines Täters muss nicht unbedingt zusammen mit einem ausgefüllten amtlichen Steuerformular abgegeben werden. Aber sie muss alle steuererheblichen Daten so detailliert und aufgearbeitet darstellen, dass keine umfangreichen Nacharbeiten notwendig sind. Angesichts der Vielzahl von Verfahren, so die Oberfinanzdirektion Koblenz, können die Fahnder es nicht leisten, dem Steuerhinterzieher die ihm obliegende Ermittlungsarbeit abzunehmen. Aus Fairnessgründen werden die betroffenen Steuerpflichtigen, deren Selbstanzeige nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, auf die ungenügende Aufarbeitung der Unterlagen hinweisen. Wird dann nicht nachgebessert, müssen die Finanzämter jedoch von einer unwirksamen Selbstanzeige ausgehen. Und dies hat für die Betroffenen den Wegfall der strafbefreienden Wirkung zur Folge
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