Erststudium steuerlich geltend machen – Legen Sie Einspruch ein!
Der Bund der Steuerzahler (BdSt e.V.) weist aktuell daraufhin, dass derzeit vor den Gerichten geklärt werde, ob typische Erststudienkosten (Aufwendungen direkt im Anschluss nach dem Abitur, Wehrdienst, Zivildienst oder dem sozialen Jahr) als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sind. Steuerzahler, die eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen oder wollen, sollten deshalb die Kosten für das Erststudium auf jeden Fall geltend machen. Zunächst würden die Finanzämter die Kosten lediglich in Höhe von 4.000 Euro als Sonderausgaben berücksichtigen. Steuerzahler, die höhere Aufwendungen getragen haben oder sich die Kosten nicht in voller Höhe auswirken, weil die Einnahmen des Studenten zu gering sind, sollten gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Einspruchsbegründung sollte auf das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Aktenzeichen VI R 7/10 verwiesen werden. Damit bestehe ein Rechtsanspruch auf das Ruhen des Einspruchs bis zur Entscheidung des BFH und die Betroffenen gehen keinerlei Kostenrisiko ein.
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