2:1 für den BFH – Steuerrichter widersprechen Nichtanwendungserlass zum Halbabzugsverbot
Die Auseinandersetzungen zwischen Bundesfinanzhof und Finanzministerium haben ein neues Stadium erreicht – erstmals „beantworteten“ die Münchener Richter ein Nichtanwendungsschreiben des BMF. Der BFH stellt klar, dass entgegen dem Nichtanwendungserlass vom 15.02.2010 (BStBl I 2010, 181) der Abzug von Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht dem Halbabzugsverbot unterliegt, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen). Es ging um einen Fall, in welchem dem Kläger aufgrund seiner Beteiligung keine Einnahmen zugeflossen sind und das Finanzgericht in seinem Urteil - der Rechtsprechung des BFH folgend - das Halbabzugsverbot nicht angewandt hatte. Das Finanzamt hatte sich zur Begründung seiner nunmehr vom BFH mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde auf den Nichtanwendungserlass des BMF berufen (BFH, Beschluss v. 18.3.2010; Az.: IX B 227/09).
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