Vorsicht – Uneinige Erben können bei Wohnungsleerstand Versagung des Werbungskostenabzugs riskieren
Aufwendungen für die einer Erbengemeinschaft gehörenden leer stehenden Wohnung können laut einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung des Finanzgerichts (FG) München nicht als vorab entstandene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft Uneinigkeit über die Räumung des Objekts, den Umfang vorzunehmender Renovierungsarbeiten, die Verteilung der Kosten etwaiger Renovierungen, die künftige Verwendung des Objekts und die Art etwaiger Mieter besteht Entscheidend für die Versagung des Werbungskostenabzugs sei, dass sich aus den äußeren Umständen ein gemeinschaftlicher, in ein konkretes Stadium getretener Wille, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, nicht erkennen lässt. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen, den laut Gericht die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht trifft. Im Ausgangsfall störte das FG insbesondere, dass weder Zeitungsinserate vorgelegt, noch Nachweise über die Einschaltung eines Maklers erbracht oder konkretisierte Vermietungsbemühungen im persönlichen Umfeld unter Beweis gestellt wurden (FG München, Urteil vom 25.11.2009; Az.: 10 K 3260/08).
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