Gefährlich - Steuerschulden können zur Passversagung führen
Bei erheblichen Steuerschulden darf die Verwaltung die Ausstellung eines Reisepasses verweigern bzw. einen vorhandenen Pass entziehen. Dies folgt aus zwei Beschlüssen des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin, mit denen entsprechende Entscheidungen deutscher Auslandsvertretungen bestätigt wurden. Im ersten Fall hatte die Deutsche Botschaft die Ausstellung eines neuen Reisepasses für einen seit 1994 in Costa Rica lebenden Deutschen unter Berufung auf eine - unstreitig in Deutschland bestehende - Steuerschuld in Höhe von 1,6 Millionen € abgelehnt. Der zweite Fall betraf einen in Namibia lebenden Deutschen, der Steuerschulden in Höhe von etwa 103.000 € hat. Das VG wies beide Eilanträge zurück. Nach dem Passgesetz sei ein Pass zu versagen bzw. könne entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründeten, dass der Passbewerber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen wolle. Ein Steuerfluchtwille des Steuerschuldners liege bereits dann vor, wenn er es an ernsthaften Bemühungen fehlen lasse, seine Steuerschulden zu begleichen, zugleich aber im Ausland verbleiben wolle. Andere gleich geeignete Mittel zur Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs stünden nicht zur Verfügung. Die Vorschrift diene gerade dazu, den deutschen Steuerbehörden im Ausland lebende Steuerflüchtlinge zuzuführen. Es sei dabei übrigens nicht Aufgabe der deutschen Auslandsvertretung zu prüfen, ob die Steuerschuld verjährt sei (VG Berlin, Beschlüsse vom 09. und 11.03.2010; Az.: VG 23 L 328.09 und VG 23 L 332.09).
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