Manipulation möglich - Elektronisches Fahrtenbuch vom FG Münster abgelehnt
Das Finanzgericht (FG) Münster hat in einer aktuellen Entscheidung noch einmal die strengen Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch betont. Danach wird ein solches Fahrtenbuch für die Ermittlung der privat veranlassten Fahrten steuerlich nur dann anerkannt, wenn eine nachträgliche Veränderung der aufgezeichneten Daten ausgeschlossen ist. Im Ausgangsfall ging es um 2 Fahrzeuge, die auch für Privatfahrten genutzt wurden. Die PKW waren mit Fahrdatenspeichern ausgestattet, die für jede Fahrt automatisch Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrene Kilometer aufzeichneten. Art, Ziel und Zweck der Fahrt konnten die Nutzer dagegen manuell eingegeben werden. Die Daten wurden im bordeigenen Speicher festgehalten und konnten mittels einer Software ausgelesen und extern abgespeichert werden. Nach der Datenübertragung konnten die automatisch aufgezeichneten Daten nicht mehr verändert werden, wohl aber die manuellen Eingaben hinsichtlich Art, Ziel und Zweck der Fahrt. Das Finanzamt beanstandete das Fahrtenbuch dagegen als nicht ordnungsgemäß und berücksichtigte die Privatfahrten - steuerlich nachteilig - mit der sog. 1%-Methode. Das Gericht gab der Behörde Recht, da Manipulationen nicht ausgeschlossen seien. Durch die Option, Angaben zu Art, Zweck und Ziel der Fahrten zu ändern, bestehe die Möglichkeit der jederzeitigen Manipulation von Daten, die für die Abgrenzung der betrieblichen von den privaten Fahrten relevant sind (FG Münster, Urteil vom 04.02.2010; Az.: 5 K 5046/07 E,U).
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