Neues BMF-Schreiben regelt elektronische Übermittlung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Bilanzierungspflichtige Steuerpflichtige müssen spätestens für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, den Inhalt ihrer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzämter übermitteln. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben die Form und den Inhalt der elektronischen Übermittlung festgelegt. Die Finanzverwaltung darf allerdings bei entsprechendem Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten, um unbillige Härten zu vermeiden. Diesem wird aber nur stattgegeben, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung lediglich mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich ist oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu nutzen (BMF, Schreiben vom 19.01.2010 - IV C 6 - S 2133-b/0 - 2009/0865962).
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