Dienstwagenbesteuerung - Geldwerter Vorteil muss anhand der tatsächlichen Nutzung berechnet werden
Das Finanzgericht (Köln) hat dem Finanzamt bei der Dienstwagenbesteuerung in einem gerade veröffentlichten Urteil die Grenzen aufgezeigt. Im entschiedenen Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der im Streitjahr für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte zunächst 228 Fahrten versteuert hatte, tatsächlich jedoch nur 100 Fahrten durchgeführt hatte. Er setzte die Differenz zwischen den tatsächlich durchgeführten Fahrten und den versteuerten Fahrten in seiner Steuererklärung als Werbungskosten an. Das Finanzamt erkannte dies nicht an und versteuerte pauschal nach der 1 %-Regelung. Das Gericht wies dies zurück. Wenn die tatsächliche Dienstwagen-Nutzung zu Lasten des Arbeitnehmers von der typisierend angenommenen Nutzung von 15 Tagen im Monat erheblich abweicht, muss für die Ermittlung des geldwerten Vorteils des Dienstwagens die tatsächliche Nutzung des Pkw herangezogen werden. Hier hätte eine Nutzung pro Monat von durchschnittlich 8,33 Tagen dargestellt werden müssen. Damit läge eine Abweichung um ca. 45 % von Pauschalregelung vor, die der Senat als erhebliche Abweichung ansehe. Diese Abweichung rechtfertige es, eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten vorzunehmen. Unerheblich war, dass kein Fahrtenbuch geführt bzw. vorgelegt wurde (FG Köln, Urteil vom 22.10.2009; Az.: 10 K 1476/09).
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