Mehr Geld bei gemischten Dienstreisen – BFH verabschiedet sich von Aufteilungs- und Abzugsverbot
Mit einem Paukenschlag hat der der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einer gerade veröffentlichten Entscheidung seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und privat) veranlasster Aufwendungen geändert. Derartige Kosten werden künftig in wesentlich größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen.
Danach können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile fest stehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen. Ein Abzug der Aufwendungen kommt nur dann insgesamt nicht in Betracht, wenn die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z. B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, weil es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt. Von der Änderung der Rechtsprechung sind allerdings solche unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung nicht betroffen, die durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen (z. B. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung oder für eine Brille) abziehbar sind (BFH, Beschluss vom 21. 09. 2009; Az.: GrS 1/06).
- 3624 Aufrufe