Ohne Nachweis der Vermietungsabsicht kein Werbungskostenabzug bei Leerstand
Das Finanzgericht (FG) München hat in einer gerade veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass bei mangelnden Vermietungsbemühungen seitens des Wohnungseigentümers ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen werden kann. Im Fall eines langjährigen Wohnungsleerstands (hier: 10 Jahre) stelle die bloße langjährige erfolglose stereotype Wiederholung von Vermietungsanzeigen beim Beharren des Steuerpflichtigen auf die Anforderungen hinsichtlich der Miethöhe wie der Person des Mieters keine ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühung dar. Ein Werbungskostenabzug scheidet aus. Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können nur dann als vorab entstandene Werbungskosten im Rahmen von Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst hat und später nicht wieder aufgibt. Ist die Absicht zur Fremdvermietung nicht anhand objektiver Umstände feststellbar oder besteht diesbezüglich Ungewissheit, entfällt der Werbungskostenabzug (FG München, Urteil vom 14.10.2009; Az.:1 K 845/09).
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