BFH akzeptiert Werbungskostenabzug für nach der Berufsausbildung abgeschlossenes Studium
Die Kosten eines Studiums nach abgeschlossener Berufsausbildung sind laut Bundesfinanzhof (BFH) Werbungskosten. Das Gericht stellt sich damit – so der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BDL) – gegen die Finanzverwaltung. Über die Kosten eines Erststudium oder einer Erstausbildung ohne vorherige abgeschlossen Berufsausbildung ist mit dem Urteil aber noch nicht entschieden. Grundlage der Entscheidung war der Fall, dass ein Steuerzahler nach abgeschlossener Berufsausbildung ein Studium aufgenommen hatte. Die Aufwendungen für dieses Studium wollte das Finanzamt lediglich als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von maximal 4.000 Euro im Jahr anerkennen. Das ist falsch, urteilten die Richter des Bundesfinanzhofs. Die gesetzliche Regelung sei so zu verstehen, dass derjenige, der bereits eine Berufsausbildung absolviert habe, die Kosten für eine zweite Ausbildung – egal ob Berufsausbildung oder Studium – als Werbungskosten abziehen dürfe (BFH-Urteil vom 18.06.2009, Az. VI R 14/079). Für die Kosten eines klassischen Erststudiums – also die Aufnahme eines Studiums im Anschluss an das Abitur – sowie der Erstausbildung ist die Frage des steuerlichen Abzugs noch nicht geklärt.
Allerdings sind hierzu zwei Musterverfahren vor Finanzgerichten anhängig: Dabei geht es um den Werbungskostenabzug für ein Erststudium (FG Niedersachsen, Az. 1 K 405/05) und für die erste Berufsausbildung (FG Saarland, Az. 2 K 357/05).
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