Finanzgericht verhandelt über Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wird am 25.11. über die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags entscheiden. Der Solidaritätszuschlag wird seit 1991 (mit Unterbrechung) bzw. 1995 (durchgängig) im Wege einer Ergänzungsabgabe i.H.v. 5,5 % auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Das jährliche Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag beträgt derzeit rund 12 Mrd. €. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den im Einkommensteuerbescheid 2007 festgesetzten Zuschlag. Eine Ergänzungsabgabe dürfe - so der Kläger - nur zur Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt erhoben werden. Die gegenwärtige Regelung verletze damit zwischenzeitlich verfassungsrechtliche Vorgaben. Das beklagte Finanzamt verweist demgegenüber auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der – zumindest für das Jahr 2002 – den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß angesehen habe. Sollte das Gericht den Solidaritätszuschlag 2007 für verfassungsrechtlich zulässig erachten, wird es die Klage abweisen und ggfs. die Revision zum BFH zulassen. Hält es dagegen das Solidaritätszuschlaggesetz für verfassungswidrig, so wird es das Klageverfahren aussetzen und die Entscheidung des BVerfG einholen (FG Niedersachsen, Az.: 7 K 143/08).
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