Trotz BMF-Schreiben: Autoklau berechtigt zum Werbungskostenabzug
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) weist darauf hin, dass ein Schaden infolge Diebstahls - ebenso wie ein Unfallschaden - zu den außergewöhnlichen Autokosten gehört und demnach (entgegen der Ansicht des BMF) nicht durch die Entfernungspauschale abgegolten ist. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen zur Entfernungspauschale kann rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2007 nicht nur die Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer abgesetzt, sondern es können auch Unfallkosten wieder zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Nach bisherigem Verständnis wurde ein Schaden aufgrund Diebstahls eines Pkw während der Arbeitszeit steuerlich wie ein Unfallschaden behandelt. Der BFH wende auf einen Diebstahlschaden die gleiche Regelung wie zu Unfallkosten an (BFH, Urteil v. 18.4.2007 - XI R 60/04). Davon will die Finanzverwaltung nichts wissen. Das BMF vertritt nunmehr die Auffassung, Aufwendungen infolge Diebstahls - anders als Unfallkosten - seien durch die Entfernungspauschale abgegolten und nicht zusätzlich als Werbungskosten absetzbar (BMF-Schreiben v. 31. 08. 2009, BStBl. 2009 I S. 891, Tz. 4). Der BDL empfiehlt trotzdem, bei Diebstahl des Fahrzeuges während der Arbeitszeit, den Schaden unbeirrt als Werbungskosten geltend zu machen und gegen den ablehnenden Steuerbescheid Einspruch einzulegen.
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