Beitreibungsersuchen bei Steuerschulden ins EU-Ausland kann gerichtlich überprüft werden
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jetzt verbindlich zu den rechtlichen Voraussetzungen eines Beitreibungsersuchens an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und die in Deutschland bestehenden Möglichkeiten zur Erlangung von Rechtsschutz gegen ein solches Ersuchen geäussert. Hat ein Steuerpflichtiger, der im Inland Steuerschulden hat, seinen Wohnsitz im Ausland, so muss für eine ggf. erforderliche Zwangsvollstreckung die im Wohnsitzland zuständige Behörde um Amtshilfe ersucht werden. Im Streitfall hatte das Finanzamt (FA) über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein Beitreibungsersuchen nach Zypern gerichtet und dieses dort dem Kläger bekannt gegeben. Es betraf rückständige Umsatzsteuer und enthielt auf amtlichem Vordruck eine Aufstellung der Forderungen sowie den Hinweis, dass diese unanfechtbar festgesetzt seien. Der Steuerpflichtige klagte auf Rücknahme durch das FA. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, diese hätte gegen das BZSt und nicht an das Finanzamt gerichtet werden müssen.
Der BFH stellt dagegen klar, dass ein Beitreibungsersuchen zwar kein Verwaltungsakt, gleichwohl aber eine gerichtlich nachprüfbare Maßnahme ist, für die das FA zuständig sei, während dem BZSt lediglich die Funktion einer Kontakt- oder Verbindungsstelle für die Abwicklung des Ersuchens mit dem Ausland zukomme. Im Hinblick darauf, dass das BMF in einem Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe die Regelungen der EG-Beitreibungsrichtlinien zur Grundlage auch für ausgehende Ersuchen gemacht hat, räumt der BFH dem von der Vollstreckung im Ausland bedrohten Steuerpflichtigen auch einen nachprüfbaren Anspruch darauf ein, dass das Ersuchen den Anforderungen der Richtlinien zu genügen hat. Hier blieb die Klage aber ohne Erfolg, weil das Beitreibungsersuchen den Vorgaben des Merkblattes und damit den Anforderungen der Beitreibungsrichtlinien in allen Punkten entsprach (BFH, Urteil vom 21. 07. 2009, Az.: VII R 52/08).
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