Hundesteuer: Nur bei betrieblich notwendiger Hundehaltung winkt Steuerfreiheit
Nur Hunde, deren Haltung zur Einkommenserzielung für einen Betrieb notwendig ist, unterfallen nicht der Steuerpflicht. Dies hat aktuell das Verwaltungsgericht (VG) Trier festgestellt. Der Entscheidung lag die Klage eines Landwirts zugrunde, der auf seiner Hofstelle einen Schäferhund hält. Die Haltung des Hundes diene ausschließlich dem Betrieb der Landwirtschaft. Er werde zur Bewachung der Hofstelle und zur Betreibung der aus derzeit 13 Tieren bestehenden Galloway-Rinderzucht benötigt. Er brauche den Hund beim Betreten der Weiden zur Verrichtung der erforderlichen Arbeiten. Die Richter sahen das Merkmal der Notwendigkeit der Hundehaltung nicht erfüllt, da die Rinderzucht des Klägers auch ohne die Haltung eines Hundes betrieben werden könne. So bedürfe es zur Bewachung einer Herde, die sich in eingezäunten Weiden aufhalte, nicht zwingend eines Hundes. Auch dass der Hund dem Schutz des Klägers bei Verrichtung der für die Rinderhaltung erforderlichen Arbeiten diene, führe nicht zur betrieblichen Notwendigkeit, sondern begründe lediglich deren Nützlichkeit. Es bestünde nämlich auch die Möglichkeit, Einzelboxen und Fanggatter einzusetzen (VG Trier, Urteil vom 01. 10. 2009, Az.: 2 K 327/09.TR).
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