Auch der geringer verdienende Ehegatte darf Aufteilung der Steuerschuld beantragen
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat gerade entschieden, dass der geringer verdienende Ehegatte beim Finanzamt grundsätzlich die Aufteilung der Steuerschuld beantragen kann. Konkret ging es um einen Ehemann, der stets deutlich weniger verdient hatte als seine Ehefrau und von dieser finanziell unterstützt worden war. Er hatte die Aufteilung der Steuerschuld beantragt. Die mittlerweile von ihrem Mann geschiedene Frau wehrte mit dem Argument, die Aufteilung der Steuerschuld stelle für sie eine Schikane dar. Ebenso wie ein Antrag auf getrennte Veranlagung unwirksam sei, wenn ein Ehegatte keine oder nur geringe eigene Einkünfte habe, dürfe in einer solchen Situation auch nachträglich einem Antrag auf Aufteilung nicht stattgegeben werden. Dies sah das Gericht anders. Es bestehe ein berechtigtes Interesse des Ehemannes an dem Antrag, da er dadurch erhebliche Steuererstattungen erhalte. Die Ehefrau hatte demgegenüber eine wesentlich höhere Nachzahlung zu leisten, als dies zunächst der Fall gewesen war. Hätte die Ehefrau die ursprüngliche geringere Nachzahlung sogleich fristgerecht geleistet, wäre eine Aufteilung der Steuerschuld nicht mehr in Betracht gekommen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. 09. 2009 Az.: 7 K 7453/06 B).
Weitere Informationen über dieses Urteil erhalten Sie in dem Beitrag Die Ehe verbindet - die Steuerveranlagung nicht.
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