Die Ehe verbindet - die Steuerveranlagung nicht
Ist die Ehe gescheitert, können beide Partner nachträglich eine Aufteilung der Steuerschuld beantragen, solange diese noch nicht vollständig getilgt wurde. Das Einverständnis des anderen ist nicht erforderlich.
Der Fall aus der Praxis
Ein Ehepaar war steuerlich gemeinsam veranlagt. Dabei bezog der Ehemann erheblich weniger Einkünfte als seine Frau, die ihn deshalb finanziell unterstützte. Schließlich beantragte er eine getrennte Veranlagung. Seine Frau, die in der Zwischenzeit von ihm geschieden wurde, wehrte sich gegen eine nachträgliche Aufteilung der Steuerschuld.
Das sagt das Gericht
Das Gericht bestätigte die Zulässigkeit der Aufteilung. Der schlechter verdienende Ehemann habe ein berechtigtes Interesse an einer getrennten Veranlagung, da er dadurch erhebliche Steuererstattungen erhalte. Da die ursprüngliche Steuerschuld von beiden bisher nicht beglichen worden seien und auch die Frau ihren mutmaßlich geringeren Anteil nicht getilgt habe, stehe einer – nachträglichen - Beantragung nichts im Wege (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2009, Az.: 7 K 7453/06 B).
Das bedeutet die Entscheidung
Regelmäßig ist für Ehegatten eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer vorgesehen. Sie haften gegenüber dem Finanzamt als Gesamtschuldner. Deshalb kann jeder der beiden für eine Nachzahlung in Höhe der vollen Summe herangezogen werden. Trotzdem hat das Gesetz mit einer Besonderheit aufzuwarten.
Nachträgliche Aufteilung der Steuerschuld ist möglich
Nach den §§ 268 ff. der Abgabenordnung (AO) kann jeder der gesamtschuldnerisch haftenden Eheleute die Aufteilung der Steuerschuld beantragen. Dadurch lässt sich die steuerliche Mithaftung nachträglich, insbesondere auch noch während eines laufenden Vollstreckungsverfahrens, beseitigen.
Expertenrat
In der Praxis hat sich gezeigt, dass sich durch diese Gestaltungsmöglichkeit insbesondere Ehefrauen eine Möglichkeit bietet, sich aus der Mithaftung für gewerbliche Steuerschulden des Ehemannes zu befreien. Denn es spielt keine Rolle, ob die Ehe noch Bestand hat.
Es wird berechnet, inwieweit die gemeinsame Steuerschuld der Ehegatten auf die einzelnen Ehepartner entfällt. Es ergeben sich zwei Schuldbeträge, die jeder der Ehegatten nach seiner Quote zu zahlen hat.
Wichtig ist, dass Unterlagen vorgelegt werden können, die eine getrennte steuerliche Zurechnung der Einkünfte erlauben.
Vorsicht
Beachten Sie, dass die rückständige Steuer zum Zeitpunkt des Aufteilungsantrags noch nicht vollständig getilgt sein darf.
Hätte die Ehefrau im Eingangsfall die ursprünglich geringere Nachzahlung sogleich fristgerecht geleistet, wäre eine Aufteilung der Steuerschuld nicht mehr in Betracht gekommen. Ihr Ehemann hätte keine Steuererstattung mehr geltend machen können.
Checkliste
Prüfen Sie mit unserer Checkliste: Veranlagung, ob sich eine getrennte Veranlagung lohnt.
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