Kommission verlangt Änderungen bei der steuerrechtliche Behandlung von Risikokapitalbeteiligungen
Die Europäische Kommission hat jetzt Teile des deutschen Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) nach den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags genehmigt. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die positiven Auswirkungen der vorgesehenen Einkommensteuervergünstigungen für Privatpersonen, die sogenannten Zielgesellschaften Risikokapital zur Verfügung stellen, die möglicherweise aus einer solchen Beihilfe erwachsenden Wettbewerbsverzerrungen eindeutig überwiegen. Deshalb genehmigte die Kommission die für Privatinvestoren vorgesehenen Steuervergünstigungen allerdings nur unter der Auflage, dass diese mit den Risikokapitalleitlinien der Kommission in Einklang gebracht werden. In ihrer wettbewerbsrechtlichen Prüfung stellte die Kommission jedoch auch fest, dass die im MoRaKG vorgesehenen Bestimmungen über die Gewerbesteuerbefreiung von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften und das Verlustvortragsrecht der von solchen Unternehmen übernommenen Zielgesellschaften nicht mit den Risikokapitalleitlinien vereinbar sind und gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 EG-Vertrag) verstoßen. Insbesondere ist in diesen Bestimmungen vorgesehen, dass die begünstigten Unternehmen ihren Sitz in Deutschland haben müssen. Dadurch würde allerdings bestimmten Unternehmen ein unlauterer Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Konkurrenten verschafft werden. Die Kommission kam deshalb zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen über die gewerbesteuerliche Behandlung und den Verlustvortrag zugunsten von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften und Zielgesellschaften nicht mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind und folglich nicht umgesetzt werden dürfen.
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