Kurzarbeitergeld hat keinen Einfluss auf Lohnsumme bei der neuen Erbschaftsteuerregelung
Das Kurzarbeitergeld mindert nicht die für die Verschonungsregelung beim Betriebsübergang maßgebende Lohnsumme. Dies teilten jetzt die Finanzminister von Bayern und Baden-Württemberg mit. Es wirke sich somit nicht negativ auf die Erbschaftsteuer aus. Auch das Bundesfinanzministerium (BMF) habe sich dieser Beurteilung angeschlossen. Die Finanzämter von Bayern und Baden-Württemberg wurden aufgefordert, diese Rechtsauffassung grundsätzlich anzuwenden.
Unternehmenserben werden von der Erbschaftsteuer weitgehend entlastet, wenn sie den übernommenen Betrieb fortführen und die vorhandenen Arbeitsplätze erhalten. Voraussetzung ist hierbei, dass die im Durchschnitt von fünf Jahren vor dem Übergang gezahlt jährliche Lohnsumme im Wesentlichen auch in den folgenden sieben bzw. zehn Jahren erhalten bleibt. Da viele Unternehmen wegen des Auftragsrückgangs in den vergangenen Monaten Kurzarbeit anmelden mussten, wurde vielfach befürchtet, das dass von der Bundesagentur für Arbeit an die Arbeitgeber überwiesene und mit dem Lohn oder Gehalt an die Arbeitnehmer ausbezahlte Kurzarbeitergeld von dieser Lohnsumme abgezogen werden müsse.
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