Datenzugriffsrecht: Finanzamt darf nicht auf alle Daten zugreifen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Grundsatzentscheidung zum neuen Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung getroffen. Im Streitfall ging es um die Reichweite der Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO (Abgabenordnung). Diese mit dem Steuersenkungsgesetz eingeführte Vorschrift eröffnet den Außenprüfungsdiensten der Steuerverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und diese maschinell auszuwerten. Eine Freiberufler-Sozietät hatte sich im Rahmen einer Außenprüfung geweigert, einer Aufforderung des Prüfers Folge zu leisten, ihm Einsicht in die von ihr freiwillig erstellte elektronische Bestandsbuchhaltung zu gewähren. Zu Recht, meinten die Finanzrichter. Nach dem Inhalt des Gesetzes bestehe das Einsichtsrecht nur im Umfang der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 AO. Danach seien nur solche Unterlagen aufzubewahren, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich seien. Gesetzliche Aufzeichnungs- und in der Folge entsprechende Aufbewahrungspflichten träfen zwar auch sogenannte Einnahmenüberschussrechner. Da das Finanzamt im Streitfall aber Einsicht in gesetzlich nicht geforderte Aufzeichnungen verlangt hatte, sei dieses Verlangen rechtswidrig (BFH, Urteil vom 24.06.09, Az.: VIII R 80/06).
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