BFH zweifelt an Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots fürs Arbeitszimmer
In einem gerade veröffentlichten Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) ernstliche Zweifel daran geäußert, ob das ab 2007 geltende Verbot, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abzuziehen, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß ist. Im entschiedenen Fall ging es um Arbeitszimmer von Lehrern, denen kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch steuerlich abzugsfähig, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen. Arbeitszimmerkosten von Lehrern, bei denen dieser Mittelpunkt regelmäßig in der Schule liegt, sind daher grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig. Gleichwohl hat der BFH nun in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren einem Lehrer diese Werbungskosten zugesprochen. Dabei gelangen die Münchener Richter zu dem Ergebnis, dass jedenfalls hier dem Interesse des Steuerpflichtigen an einem --möglicherweise nur vorläufigen--Werbungskostenabzug ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, nicht entgegensteht (BFH, Beschluss vom 25 .08 . 2009 Az.: VI B 69/09).
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