Bei Schadenersatzleistung entfällt der Anspruch auf Investitionszulage
Steuerpflichtige, die im Fördergebiet, also in dem Gebiet der neuen Bundesländer und Berlins, nach dem Investitionszulagengesetz begünstigte Investitionen - dazu gehören unter anderem bestimmte Aufwendungen auf Gebäude - vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage. Eine Investition in diesem Sinne liegt jedoch laut einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung des Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg nicht bei Leistung von Schadenersatz für nicht vorgenommene Baumaßnahmen vor. Im Streitfall hatte eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ein Mietwohngrundstück veräußert. Im Kaufvertrag hatte sie sich zugleich verpflichtet, das Gebäude zu renovieren und das Dachgeschoss auszubauen. Zur Absicherung dieser mit einer Vertragsstrafe bewehrten Verpflichtung erhielt der Erwerber eine Bürgschaft einer Landesbank. Nachdem die Renovierung und der Dachausbau nicht fristgerecht fertiggestellt worden waren, leistete die Landesbank an den Erwerber zu Lasten des Kontos des Klägers eine Zahlung. Der Kläger begehrte danach die Gewährung von Investitionszulage auf den Teil der Zahlung, der den nicht erbrachten Leistungen entsprach. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und bekam von dem Finanzgericht recht. Die Leistung einer Schadenersatzzahlung sei mit einer tatsächlichen Investition nicht vergleichbar, urteilten die Richter, denn nicht der Schadensersatz Leistende, sondern der die Schadenersatzleistung Empfangende habe es in der Hand, das Geld für Investitionen, die nach dem Investitionszulagengesetz begünstigt sind, einzusetzen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. 01. 2009 Az.: 13 K 2259/05 B).
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