Händlergarantie beim Gebrauchtwagen-Kauf ist umsatzsteuerpflichtig
Die Vergabe von händlereigenen Garantien anlässlich eines Pkw-Kaufs ist – ebenso wie der Kauf des Fahrzeugs selbst – umsatzsteuerpflichtig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster in einem gerade veröffentlichten Urteil entschieden. Im Streitfall hatte die Klägerin, die einen Kfz-Handel betreibt, den Erwerbern von Gebrauchtwagen wahlweise die kostenpflichtige Garantie angeboten, binnen einer bestimmten Zeit im Schadensfall die Reparatur auf eigene Kosten durchzuführen. Die Garantievergabe erfolgte ohne gesonderten Rechnungsausweis. Die Klägerin offerierte die Fahrzeuge mit einem Komplettpreis. Sofern der Käufer kein Garantiepaket wünschte, wurde der Verkaufspreis entsprechend reduziert. Die Kfz-Händler vertrat die Auffassung, dass die Preise für den Erwerb des Garantiepakets nicht mit Umsatzsteuer zu belasten seien und berief sich hierzu auf den Befreiungsvorschrift des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Das FG geht davon aus, dass die Gewährung einer händlereigenen Garantie ohne gesonderten Preisausweis eine bloß unselbständige Nebenleistung zum – umsatzsteuerpflichtigen – Gebrauchtwagenkauf darstelle und daher nicht eigenständig umsatzsteuerlich zu beurteilen sei. Es bestehe eine untrennbare Verbindung zum eigentlichen Fahrzeugkauf. Durch die Händlergarantie werde lediglich die ursprüngliche Werksgarantie verlängert. Unabhängig hiervon müsse die umsatzsteuerliche Steuerbefreiungsvorschrift EU-richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass – anders als vorliegend – lediglich die Übernahme von Geldverbindlichkeiten (Finanzgeschäfte) begünstigt sei. Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. XI R 23/09 geführt (FG Münster, Urteil vom 08. 06. 2009 Az.: 5 K 3002/05 U).
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