Beschränkter Sonderausgabenabzug bei Grenzgängern verstößt nicht gegen Europarecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die europäischen Grundfreiheiten nicht dadurch verletzt werden, dass die Altersvorsorgeaufwendungen eines Grenzgängers nur beschränkt als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Dies gilt auch, wenn ein anderer Mitgliedsstaat aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Deutschland die entsprechenden Altersrenten vollständig besteuert. Der BFH hat im Fall eines deutschen Steuerpflichtigen, der in Frankreich beschäftigt ist, diese latente Doppelbesteuerung wohl gesehen, erkennt jedoch beim beschränkten Sonderausgabenabzug keine unzulässige Diskriminierung. Die Beiträge zu in- und ausländischen Sozialversicherungen in Deutschland würden nämlich gleich behandelt. Die drohende Doppelbesteuerung der Klägerin beruhe vielmehr auf der fehlenden Harmonisierung der Steuerregeln der EU-Staaten im Bereich der Altersvorsorge und Alterseinkünfte (BFH, Urteil vom 24. 06. 2009 Az.: X R 57/06).
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