Beitragspflicht des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung bei betrieblicher Altersversorgung bestätigt
Die Beitragspflicht eines Arbeitsgebers zur Insolvenzsicherung besteht laut Bayerischem Verfassungsgerichthof (BayVGH) auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung in Form einer kongruent rückgedeckten und an die Arbeitnehmer verpfändeten unmittelbaren Versorgungszusage ausgestaltet ist.
Ein großes deutsches Energieversorgungsunternehmen hatte versucht, auf dem Klageweg eine Reduzierung ihres Insolvenzsicherungsbeitrags zu erreichen.
Das Betriebsrentengesetz sieht mehrere Formen der Absicherung des arbeitgeberischen Insolvenzrisikos vor, von denen nur Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfond zu einem unmittelbaren Anspruch der Arbeitnehmer gegenüber der Versicherung führen. Für diese Absicherungsformen besteht deshalb keine bzw. eine deutlich reduzierte Beitragspflicht.
Die von der Klägerin gewählte Form der Absicherung ihres Insolvenzrisikos fällt nach Auffassung des BayVGH nicht darunter. Darin liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, selbst wenn die Verpfändung dem Arbeitnehmer immerhin eine Aussicht auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs geben.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wird die Revision zugelassen (BayVGH, Urteil vom 20.07.2009 Az.: 5 BV 08.118).
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