Voller Betriebsausgabenabzug für Leasingfahrzeuge
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Köln erhalten Freiberufler bis einschließlich 2005 für Leasingfahrzeuge den vollen Betriebsausgabenabzug, auch wenn sie nur zu 30 Prozent betrieblich genutzt wurden. Gleichzeitig kann die Versteuerung der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung erfolgen. Ein Zahnarzt hatte sich gegen die Entscheidung seines Finanzamts gewehrt, die Kosten seiner Leasingfahrzeuge nur in Höhe der betrieblichen Nutzung von 30 Prozent anzuerkennen. Zu Recht, denn die Finanzrichter waren der Auffassung, dass Leasingfahrzeuge mit einer betrieblichen Nutzung von 10 bis 50 Prozent dann zum sogenannten gewillkürten Betriebsvermögen des Freiberuflers zählen, wenn er die Leasing- und Verbrauchskosten laufend und zeitnah als betriebliche Aufwendungen buche, das Kfz im Leasingvertrag als Geschäftsfahrzeug bezeichnet sei und die private Nutzung nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert würden. Ab 2006 könne wegen einer Gesetzesänderung die Privatnutzung nur noch dann nach der Ein-Prozent-Regelung besteuert werden, wenn die betriebliche Nutzung des Kfz über 50 Prozent liege (FG Köln, Urteil vom 20.05.2009, Az.: 14 K 4223/06)
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