Missliebige Betriebsprüfer können Steuerzahler nicht ablehnen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat gerade bestätigt, dass - dem Steuerzahler - unangenehme Betriebsprüfer nicht einfach auf dem Rechtsweg abgelehnt werden dürfen. Die Bestimmung des Betriebsprüfers durch den Amtsvorsteher sei kein Verwaltungsakt, der mit Rechtsmitteln angegriffen werden könne. Es sei allerdings zweifelhaft, ob dies auch gelte, wenn - über eine Besorgnis der Befangenheit hinaus - zu befürchten sei, dass der Prüfer Rechte des Steuerpflichtigen verletzen werde. Allein sachliche Differenzen zwischen Prüfer und einem Beteiligten aufgrund einer vorangegangenen Außenprüfung reichen nach Auffassung der Münchener Richter dafür aber nicht aus (BFH, Urteil vom 9.4.2009 Az.: IV S 5/09).
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