Gelsenkirchen muss sparen – Sex-Steuer ist rechtswidrig
Die Stadt Gelsenkirchen ist mit ihrer Erhebung einer kommunalen Vergnügungssteuer auf „sexuelle Vergnügungen jeder Art in Bars, Bordellen, Swingerclubs oder ähnlichen Einrichtungen“ vor Gericht erneut gescheitert. Es mangele an den entsprechenden formalen Voraussetzungen. Eine solche Vergnügungssteuer könne – so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster - nach dem Kommunalabgabengesetz NRW nur erhoben werden, wenn diese Steuer bei der erstmaligen Erhebung in einer Gemeinde vom Innenminister und vom Finanzminister genehmigt worden sei. Das sei hier aber nicht der Fall. Bereits die 1. Instanz hatte die entsprechenden Heranziehungsbescheide für rechtswidrig erklärt (OVG Münster, Urteil vom 18.06.2009, Az.: 14 A 1577/07).
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