Sammelauskunftsersuchen ohne hinreichend konkreten Verdacht unzulässig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell wichtige Grundsätze zur Frage von Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung aufgestellt. Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung sind danach nicht schon dann zulässig, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Steuern nicht selten verkürzt und insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erklärt werden, das Auskunftsersuchen möglicherweise zur Aufdeckung bisher unbekannter Steuerfälle führen könnte. Es bedarf grundsätzlich eines hinreichenden Anlasses für die Prognose, dass eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, unbekannte Steuerfälle zu entdecken. Im Ausgangsfall ging es um das Sammelsauskunftsersuchen an eine Bank, bei der bei einem einzigen Kunden eine nicht ordnungsgemäße Versteuerung von fünf Bonusaktien der Telekom aufgefallen waren. Die Fahnungsstelle wollte daraufhin wissen, welche und wieviele Kunden der Bank derartige Aktien halten würden (BFH, Urteil vom 16.01.2009 Az.: VII R 25/08).
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