Ab 2007: Keine Ansparabschreibung für steuerpflichtige Freiberufler
Steuerpflichtige Freibeufler, die ihren Gewinn mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, können die Ansparabschreibung nach der Altregelung des § 7g EStG grundsätzlich nicht mehr für das Jahr 2007 beanspruchen. Die gesetzliche Neuregelung des § 7g EStG sieht vor, dass nur kleinen und mittleren Betriebe (Gewinn nicht mehr als 100.000 €) der Investitionsabzugsbetrag zusteht. Bisher war streitig, ab wann ungünstigere Neuregelung für EÜR-Betriebe gilt: schon ab 2007 oder erst ab 2008. Das Finanzgericht Münster entschied jetzt unter Hinweis auf die Übergangsregelung des § 52 Abs. 23 EStG, dass die Altregelung des § 7g EStG nur noch anwendbar sei, wenn der Gewinnermittlungszeitraum vor dem 18.08.2007 ende. Entspricht der Gewinnermittlungszeitraum dagegen dem Kalenderjahr und endet nach dem Stichtag, darf die alte Fassung nicht angewandt werden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache wurde Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen (FG Münster, Beschluss vom 26.02.2009 Az.: 13 V 215/09 E).
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