Anlage EÜR - Keine Pflicht zur Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck
Unternehmer, die ihren Gewinn nicht durch Bilanzierung sondern durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, sind laut Finanzgericht Münster nicht verpflichtet, den amtlich vorgeschriebenen Vordruck Anlage EÜR zu verwenden.
Das hat das Finanzgericht Münster (Az.: 6 K 2187/08) entschieden und hierbei erstmals zu der seit 2005 geltenden Neuregelung Stellung genommen. Die Westfalen stellten fest, dass es für die Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle. Außerdem könne die Verpflichtung zur Ermittlung des Gewinns nicht auf eine bloße Rechtsverordnung gestützt werden, sondern hätte durch den Gesetzgeber selbst entschieden werden müssen. Die Rechtssache ist zwischenzeitlich beim Bundesfinanzhof (Az.:) anhängig.
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