Zinsloses Darlehen unterliegt als Schenkung unter Lebenden der Schenkungsteuer
Zinsloses Darlehen: Schenkung unter Lebenden unterliegt Schenkungsteuer
Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) gilt jede freigiebige Zuwendung als Schenkung unter Lebenden, soweit der Beschenkte durch die Schenkung auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Das Motiv des Zuwendenden eines zinslosen Darlehens, z. B. die Erreichung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, ist für den Steuertatbestand dieser Vorschrift ohne Bedeutung. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster hervor.
Der Fall
Die Klägerin hatte im Mai 2002 ein zinsloses Darlehen von ihrem ehemaligen Lebensgefährten erhalten. Die Zinsbelastung der Klägerin, die aus der Finanzierung des in ihrem Eigentum stehenden Immobilienobjekts resultierte, sollte gemindert werden. Die Klägerin zahlte das Darlehen im Mai 2008 ohne Zinsen zurück. Die Finanzverwaltung erhielt aufgrund einer beim Lebensgefährten durchgeführten Betriebsprüfung davon Kenntnis. In der Folge forderte das Finanzamt die Klägerin zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Die Finanzbehörde war der Meinung, dass der aus der unentgeltlichen Überlassung des Darlehens ergebende Zinsvorteil gemäß § 7 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG) (siehe „Das sagt das ErbStG“) der Schenkungsteuer unterliege, bei deren Berechnung nach § 12 Bewertungsgesetz (BewG) der Zinsfaktor 5,5 Prozent anzuwenden sei.
Die Klägerin war damit nicht einverstanden und zog vor Gericht. Sie vertrat die Ansicht, dass eine Verpflichtung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nicht bestehe. Das Darlehen sei zwar zinslos überlassen worden. Dies führe aber mangels Bereicherung nicht zu einer steuerpflichtigen Schenkung, weil die zinslose Darlehensgewährung mit einer die Schenkung ausschließenden Gegenleistung in Form der Erreichung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft verbunden gewesen sei.
Das sagt das Gericht
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt hat zu Recht die unentgeltliche Überlassung einer Kapitalsumme auf Zeit der Schenkungsteuer unterworfen, urteilten die Finanzrichter.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gelte als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert werde. Gegenstand der Zuwendung sei die dem Darlehensnehmer gewährte Nutzungsmöglichkeit des Kapitals, deren Jahreswert gewöhnlich mit 5,5 Prozent gemäß § 12 ErbStG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BewG bzw. § 12 Abs. 3 BewG anzusetzen sei. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Auch wenn das Motiv des Darlehensgebers gewesen sein mag, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit der Klägerin zu erreichen, so handele es sich beim Eingehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht um die "Bezahlung" von Leistungen, nämlich um die für den Geschäftsverkehr bestimmte Ebene, auf der Leistung und Gegenleistung rechtlich miteinander verknüpft werden. Die Motive des Zuwendenden seien für den Steuertatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ohne Bedeutung (FG Münster, Urteil vom 29.03.2012, Az.: 3 K 3819/10 Erb).
Fazit
Nicht monetäre Gegenleistungen spielen bei der Schenkungsteuer keine Rolle. Dazu gehört auch das Erreichen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Im Steuerrecht ist die eheähnliche Lebensgemeinschaft nur ein unbedeutendes Motiv für eine Schenkung. Ausschlaggebend für eine etwaige Schenkungsteuer ist allein der Umstand, ob der Zuwendungsempfänger das Kapital nutzen konnte. Eine solche Nutzungsmöglichkeit hatte die Klägerin im Streitfall über einen Zeitraum von sechs Jahren.
Wichtiger Hinweis
Zur Fortbildung des Rechts hat das FG Münster die Revision zum BFH zugelassen. Das Verfahren ist dort unter dem Az. II R 25/12 anhängig.
Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer gehen Hand in Hand
Die Schenkungsteuer ist eng mit der Erbschaftsteuer verknüpft. Beide sind im Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Als Schenkung wird das Versprechen einer Zuwendung unter Lebenden bezeichnet. Es fließen Vermögenswerte von einer Person (Zuwender oder Schenker) zu einer anderen Person (Beschenkter oder Zuwendungsempfänger), ohne dass dafür eine Gebühr anfällt.
Erwerbe von Todes wegen unterliegen der Erbschaftsteuer
Der Erbschaftsteuer unterliegen z. B.
- der Erwerb durch Erbanfall,
- der Erwerb durch Vermächtnis,
- der Erwerb aufgrund eines eingeklagten Pflichtteilanspruchs,
- der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall oder
- der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages.
Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Schenkungsteuer
Der Schenkungsteuer unterliegen Schenkungen unter Lebenden, z. B.
- jede freigebige Zuwendung,
- die Bereicherung, die ein Ehegatte bei vereinbarter Gütergemeinschaft erlangt,
- die Abfindung, die für einen Erbverzicht gewährt wird,
- was der Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor dem Eintritt der Nacherbschaft herausgibt.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird nach folgenden Steuersätzen erhoben
Erbschaft- und Schenkungsteuer werden nach drei Steuerklassen erhoben. Die jeweilige Steuerklasse ist abhängig vom Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. zum Schenker.
Steuerklasse I
Steuerklasse I gilt für den Ehegatten, den Lebenspartner, die Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, nicht jedoch Pflegekinder), Enkel und Urenkel sowie für Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen (Schenkungen von Kindern an die Eltern fallen in Steuerklasse II).
Steuerklasse II
Steuerklasse II gilt für Eltern und Voreltern (sofern sie nicht zur Steuerklasse I gehören) Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten und den Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
Steuerklasse III
Steuerklasse III gilt für alle übrigen Erwerber.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird wie folgt erhoben:
Wert des steuer-pflichtigen Erwerbs bis einschließlich |
Vomhundertsatz in der Steuerklasse |
||
Euro |
I |
II |
III |
75.000 |
7 |
15 |
30 |
300.000 |
11 |
20 |
30 |
600.000 |
15 |
25 |
30 |
6.000.000 |
19 |
30 |
30 |
13.000.000 |
23 |
35 |
50 |
26.000.000 |
27 |
40 |
50 |
über 26.000.000 |
30 |
43 |
50 |
Persönliche Freibeträge seit dem 01.01.2009
Der Vermögenszuwachs des Beschenkten unterliegt der Schenkungsteuer, sobald der Freibetrag überschritten ist. Der Freibetrag kann dabei für einen Zeitraum von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden.
- Ehegatten 500.000 €
- Eingetragene Lebenspartner 500.000 €
- Kinder und Stiefkinder 400.000 €
- Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder 400.000 €
- Enkel 200.000 €
- andere Personen der Steuerklassen I 100.000 €
- Personen der Steuerklasse II 20.000 €
- Personen der Steuerklasse III 20.000 €
Das sagt das ErbStG
§ 7 Schenkungen unter Lebenden
(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten
- jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
- was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
- was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
- die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
- was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
- (weggefallen)
- was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
- der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
- was bei Aufhebung einer Stiftung oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
- was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.
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