Business-Netz Logo
Zinsloses Darlehen unterliegt als Schenkung unter Lebenden der Schenkungsteuer Business-Netz Logo

Registrieren
Passwort vergessen?
Startseite » Steuern & Finanzen » Sonstige Steuern & Abgaben » Zinsloses Darlehen unterliegt als Schenkung unter Lebenden der Schenkungsteuer
  • Anzeigen
  • What links here

Zinsloses Darlehen unterliegt als Schenkung unter Lebenden der Schenkungsteuer

22. August 2012

Zinsloses Darlehen: Schenkung unter Lebenden unterliegt Schenkungsteuer

Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) gilt jede freigiebige Zuwendung als Schenkung unter Lebenden, soweit der Beschenkte durch die Schenkung auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Das Motiv des Zuwendenden eines zinslosen Darlehens, z. B. die Erreichung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, ist für den Steuertatbestand dieser Vorschrift ohne Bedeutung. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster hervor.

Zinsloses Darlehens unterliegt als Schenkung unter Lebenden der Schenkungsteuer 

Der Fall

Die Klägerin hatte im Mai 2002 ein zinsloses Darlehen von ihrem ehemaligen Lebensgefährten erhalten. Die Zinsbelastung der Klägerin, die aus der Finanzierung des in ihrem Eigentum stehenden Immobilienobjekts resultierte, sollte gemindert werden. Die Klägerin zahlte das Darlehen im Mai 2008 ohne Zinsen zurück. Die Finanzverwaltung erhielt aufgrund einer beim Lebensgefährten durchgeführten Betriebsprüfung davon Kenntnis. In der Folge forderte das Finanzamt die Klägerin zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Die Finanzbehörde war der Meinung, dass der aus der unentgeltlichen Überlassung des Darlehens ergebende Zinsvorteil gemäß § 7 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG) (siehe „Das sagt das ErbStG“) der Schenkungsteuer unterliege, bei deren Berechnung nach § 12 Bewertungsgesetz (BewG) der Zinsfaktor 5,5 Prozent anzuwenden sei.

Die Klägerin war damit nicht einverstanden und zog vor Gericht. Sie vertrat die Ansicht, dass eine Verpflichtung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nicht bestehe. Das Darlehen sei zwar zinslos überlassen worden. Dies führe aber mangels Bereicherung nicht zu einer steuerpflichtigen Schenkung, weil die zinslose Darlehensgewährung mit einer die Schenkung ausschließenden Gegenleistung in Form der Erreichung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft verbunden gewesen sei.

 



 

Das sagt das Gericht

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt hat zu Recht die unentgeltliche Überlassung einer Kapitalsumme auf Zeit der Schenkungsteuer unterworfen, urteilten die Finanzrichter.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gelte als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert werde. Gegenstand der Zuwendung sei die dem Darlehensnehmer gewährte Nutzungsmöglichkeit des Kapitals, deren Jahreswert gewöhnlich mit 5,5 Prozent gemäß § 12 ErbStG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BewG bzw. § 12 Abs. 3 BewG anzusetzen sei. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Auch wenn das Motiv des Darlehensgebers gewesen sein mag, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit der Klägerin zu erreichen, so  handele es sich beim Eingehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht um die "Bezahlung" von Leistungen, nämlich um die für den Geschäftsverkehr bestimmte Ebene, auf der Leistung und Gegenleistung rechtlich miteinander verknüpft werden. Die Motive des Zuwendenden seien für den Steuertatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ohne Bedeutung (FG Münster, Urteil vom 29.03.2012, Az.: 3 K 3819/10 Erb).

 

Fazit

Nicht monetäre Gegenleistungen spielen bei der Schenkungsteuer keine Rolle. Dazu gehört auch das Erreichen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Im Steuerrecht ist die eheähnliche Lebensgemeinschaft nur ein unbedeutendes Motiv für eine Schenkung. Ausschlaggebend für eine etwaige Schenkungsteuer ist allein der Umstand, ob der Zuwendungsempfänger das Kapital nutzen konnte. Eine solche Nutzungsmöglichkeit hatte die Klägerin im Streitfall über einen Zeitraum von sechs Jahren.

 

Wichtiger Hinweis

Zur Fortbildung des Rechts hat das FG Münster die Revision zum BFH zugelassen. Das Verfahren ist dort unter dem Az. II R 25/12 anhängig.

 

Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer gehen Hand in Hand

Die Schenkungsteuer ist eng mit der Erbschaftsteuer verknüpft. Beide sind im Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Als Schenkung wird das Versprechen einer Zuwendung unter Lebenden bezeichnet. Es fließen Vermögenswerte von einer Person (Zuwender oder Schenker) zu einer anderen Person (Beschenkter oder Zuwendungsempfänger), ohne dass dafür eine Gebühr anfällt.

 

Erwerbe von Todes wegen unterliegen der Erbschaftsteuer

Der Erbschaftsteuer unterliegen z. B.

  • der Erwerb durch Erbanfall,
  • der Erwerb durch Vermächtnis,
  • der Erwerb aufgrund eines eingeklagten Pflichtteilanspruchs,
  • der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall oder
  • der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages.

 

Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Schenkungsteuer

Der Schenkungsteuer unterliegen Schenkungen unter Lebenden, z. B.

  • jede freigebige Zuwendung,
  • die Bereicherung, die ein Ehegatte bei vereinbarter Gütergemeinschaft erlangt,
  • die Abfindung, die für einen Erbverzicht gewährt wird,
  • was der Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor dem Eintritt der Nacherbschaft herausgibt.

 

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird nach folgenden Steuersätzen erhoben

Erbschaft- und Schenkungsteuer werden nach drei Steuerklassen erhoben. Die jeweilige Steuerklasse ist abhängig vom Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. zum Schenker.

 

Steuerklasse I

Steuerklasse I gilt für den Ehegatten, den Lebenspartner, die Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, nicht jedoch Pflegekinder), Enkel und Urenkel sowie für Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen (Schenkungen von Kindern an die Eltern fallen in Steuerklasse II).

 

Steuerklasse II

Steuerklasse II gilt für Eltern und Voreltern (sofern sie nicht zur Steuerklasse I gehören) Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten und den Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.

 

Steuerklasse III

Steuerklasse III gilt für alle übrigen Erwerber.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird wie folgt erhoben:

Wert des steuer-pflichtigen Erwerbs bis einschließlich

Vomhundertsatz in der Steuerklasse

Euro

I

II

III

75.000

7

15

30

300.000

11

20

30

600.000

15

25

30

6.000.000

19

30

30

13.000.000

23

35

50

26.000.000

27

40

50

über 26.000.000

30

43

50

 

 

Persönliche Freibeträge seit dem 01.01.2009

Der Vermögenszuwachs des Beschenkten unterliegt der Schenkungsteuer, sobald der Freibetrag überschritten ist. Der Freibetrag kann dabei für einen Zeitraum von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden.

 

  • Ehegatten 500.000 €
  • Eingetragene Lebenspartner 500.000 €
  • Kinder und Stiefkinder 400.000 €
  • Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder 400.000 €
  • Enkel 200.000 €
  • andere Personen der Steuerklassen I 100.000 €
  • Personen der Steuerklasse II 20.000 €
  • Personen der Steuerklasse III 20.000 €

 

Das sagt das ErbStG

§ 7 Schenkungen unter Lebenden

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

  1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
  2. was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
  3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
  4. die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
  5. was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
  6. (weggefallen)
  7. was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
  8. der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
  9. was bei Aufhebung einer Stiftung oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
  10. was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

…

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Darlehen, Schenkung, Schenkungsteuer, Schenkungsteuererklärung, 3 K 3819/10 Erb, Erbschaftsteuer, zinsloses Darlehen, Schenkung unter Lebenden, eheähnliche Lebensgemeinschaft
Diesen Artikel:
  • Kommentieren
  • 32309 Aufrufe
Twittern
Average: 3.7 (3 votes)
Auf anderen Social Networks posten:
  • del.icio.us logo
  • Facebook logo
  • Linkarena logo
  • Webnews logo
  • Xing logo

News

  • Personal
  • Wirtschaft
  • Steuern
  • Recht

Management & Unternehmensführung

  • Existenzgründung
  • Unternehmensführung
  • Marketing
  • Personalmanagement
    • Personal-Praxis
    • Mitarbeiterführung
    • Konfliktmanagement
    • Teamarbeit
  • Controlling
  • Projektmanagement
  • Einkauf & Vertrieb
  • Qualitätsmanagement
  • Arbeitsschutz & Arbeitssicherheit

Recht & Urteile

  • Arbeitsrecht
  • Wirtschaftsrecht
  • Verbraucher
  • Betriebsrat
  • Altersvorsorge & Sozialversicherungen

Job & Karriere

  • Karriereentwicklung
  • Karrierefrauen
  • Kommunikation
  • Selbstmanagement
  • Zeitmanagement
  • Work-Life Balance
  • Büromanagement & IT
    • Internet
    • Tech Tricks
    • Organisation
    • Getting Things Done

Steuern & Finanzen

  • Umsatzsteuer
  • Einkommensteuer
  • Sonstige Steuern & Abgaben
  • Lohn & Gehalt
  • Geld & Kredit

Themen & Tools

  • Themen von A-Z
  • Checklisten
  • Zeugnisse
  • Abmahnungen
  • Kündigungen
  • Arbeitsverträge
  • Betriebsvereinbarungen
  • Musterschreiben
  • Muster
  • Formulare & Anträge
  • Fragebögen
  • Arbeitsblätter
  • Übersichten
  • Selbsttests
  • Podcasts & Videos

jede Woche neu

Business-Netz Newsletter bestellen

Neue Impulse für Ihren beruflichen Alltag - kostenlos und aktuell!

 

Registrieren
 

Zeugnisse

Einfaches Zeugnis: Muster-Arbeitszeugnis für eine Bürogehilfin
  • Einfaches Zeugnis: Muster-Arbeitszeugnis für eine Bürogehilfin
  • Zeugnis: Muster-Arbeitszeugnis Azubi und Trainee (Volontariat zum...
  • Zeugnis: Muster-Arbeitszeugnis für gewerbliche Arbeitnehmer (...

Verbraucher

Hilfe im Alltag: Die Rechtsschutzversicherung
  • Streitfall Mietminderung: Wie Sie als Mieter erfolgreich Ihre Miete...
  • Für Kreative – Adventskalender selbst gestalten
  • Verspätung oder Flugausfall: EU-Fluggastrechteverordnung verhilft...

Wirtschaftsrecht

Revision: Rechtsmittel gegen Urteile
  • Haftungsfalle Bedienungsanleitung: Mountainbike ist nicht für...
  • Widerrufsfalle für Händler: Ist der Messestand ein beweglicher...
  • Markenrecht: Von Anfang an ein Fall für den Fachanwalt

Tech Tricks

Vorlagen: Ein unverzichtbares Tool für kleine und große Unternehmen
  • Backups zur Datensicherung – 3 wichtige Regeln für Unternehmen
  • 3 Tipps, wie Sie Ihren Mac wieder schneller machen
  • Excel Tabelle erstellen: Datum im Diagramm korrekt darstellen

Recht & Urteile

Streitigkeiten im Job: Mit einer Rechtsschutzversicherung sind Sie auf der sicheren Seite
  • Absicherung vor Veränderungen - mit Beratung und Schutz auf der...
  • Lohnfortzahlungsbetrug: Was Führungskräfte tun können
  • Wenn Mitarbeiter unter Verdacht stehen – Was können und dürfen...

Quiz

Adventsquiz: 13 Fragen zur Adventszeit
  • Quiz: Fehlerfalle englische Grammatik - Testen Sie Ihre Kenntnisse!
  • Online-Quiz: 14 Fragen zum Internationalen Frauentag
  • Quiz: Karneval, Fastnacht und Co - Sind Sie ein echter Narr?

Projektmanagement

Projektmanagement: Die 5 bedeutendsten Agile-Methoden
  • SaaS für das Projektmanagement
  • So halten Sie die Kosten für Ihr Projekt im Griff
  • Projektzeiterfassung: So optimieren Sie Ihr Projektmanagement

Musterschreiben

Musterschreiben SEPA Lastschriftmandat: Umstellung auf SEPA Basislastschrift
  • Musterschreiben SEPA Lastschriftmandat: SEPA-Firmenlastschrift
  • Musterschreiben SEPA Lastschriftmandat: SEPA-Basislastschrift-Mandat
  • Musterschreiben: Kündigung Fitnessstudio

Karrierefrauen

Karrierekiller Körpersignale: Falsche Körpersignale bremsen Ihre Karriere
  • Internationaler Frauentag – auch für Unternehmen wichtig
  • Karriere ab 50: So meistern Sie die Herausforderungen
  • Jobwechsel – Warum Frauen jetzt eine berufliche Veränderung ins Auge...

Lohn & Gehalt

Netto-Lohn als Angestellter richtig berechnen - So gehts!
  • Entgeltumwandlung – die richtige Vorsorge durch das Bruttogehalt
  • Gehaltsverhandlung: Wie Frauen richtig verhandeln
  • Lohnbuchhaltung 2018: Diese Steueränderungen sollten Sie kennen

Karriereentwicklung

IT-Weiterbildung im Beruf: Neue Chancen und Möglichkeiten für die Karriere
  • Streitigkeiten im Job: Mit einer Rechtsschutzversicherung sind Sie...
  • Gute Vorsätze fürs neue Jahr – und für Ihre Karriere
  • Die gläserne Decke durchbrechen: 5 Tipps für die Karriereplanung

Einkommensteuer

Steuerjahr 2022: Homeoffice bringt Steuererleichterungen
  • Corona: So können Sie im Homeoffice Steuern sparen
  • Steuer 2020: Das ändert sich für Fach- und Führungskräfte
  • Umzugskosten absetzen – So geht’s

Geld & Kredit

Die Schlüsselrolle von Kreditvermittlern im Finanzmarkt: Ein umfassender Leitfaden
  • Ist die FTX-Kryptobörse bald wieder online?
  • Ethereum: Was steckt hinter dieser Kryptowährung?
  • Business gründen: So viel Startkapital benötigen Sie

Arbeitsblätter

Arbeitsblatt: SWOT-Analyse
  • Arbeitsblatt: 4-Stunden-Arbeitstag
  • Arbeitsblatt: Strukturierung Ihrer Rede mit der EMMA-Analyse
  • Arbeitsblatt: Selbstbewertung Ihres Telefonats

Betriebsrat

Betriebsratsarbeit während der Corona-Krise
  • Arbeitgeber scheitert bei Manipulation der Betriebsratswahl
  • Schulungskosten des Betriebsrats: Oft, aber nicht immer muss der...
  • Massenentlassung ist für den Betriebsrat kein Geschäftsgeheimnis

Arbeitsverträge

Arbeitsvertrag Muster: Arbeitsvertrag – Minijob (450 Euro Job – Geringfügige...
  • Arbeitsvertrag Muster: Arbeitsvertrag – Minijob (450 Euro Job –...
  • Arbeitsvertrag Muster: Arbeitsvertrag – Minijob (450 Euro Job –...
  • Arbeitsvertrag Muster: Unbefristeter Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung...

Zeitmanagement

Stressfrei durch die Adventszeit: Gönnen Sie sich 15 besinnliche Minuten
  • Mehr Zeit haben, höhere Effizienz erzielen: 7 Wege, wie Sie effektiv...
  • Besser abends oder morgens planen? Ihre persönliche Leistungskurve...
  • E-Mail-Postfach: Prüfen Sie Ihre Post 3x am Tag

Work-Life-Balance

Fitness im digitalen Zeitalter: Der transformative Einfluss von Influencern auf Fitness und...
  • Vom Schenken und sich beschenken lassen – eine kleine...
  • Eine kurze Weihnachtsgeschichte
  • Richtig sitzen: zu Hause, unterwegs, im Büro
  • News
    • Personal
    • Wirtschaft
    • Steuern
    • Recht
  • Management & Unternehmensführung
    • Existenzgründung
    • Unternehmensführung
    • Marketing
    • Personalmanagement
      • Personal-Praxis
      • Mitarbeiterführung
      • Konfliktmanagement
      • Teamarbeit
    • Controlling
    • Projektmanagement
    • Einkauf & Vertrieb
    • Qualitätsmanagement
    • Arbeitsschutz & Arbeitssicherheit
  • Recht & Urteile
    • Arbeitsrecht
    • Wirtschaftsrecht
    • Verbraucher
    • Betriebsrat
    • Altersvorsorge & Sozialversicherungen
  • Job & Karriere
    • Karriereentwicklung
    • Karrierefrauen
    • Kommunikation
    • Selbstmanagement
    • Zeitmanagement
    • Work-Life Balance
    • Büromanagement & IT
      • Internet
      • Tech Tricks
      • Organisation
      • Getting Things Done
  • Steuern & Finanzen
    • Umsatzsteuer
    • Einkommensteuer
    • Sonstige Steuern & Abgaben
    • Lohn & Gehalt
    • Geld & Kredit
  • Themen & Tools
    • Themen von A-Z
    • Checklisten
    • Zeugnisse
    • Abmahnungen
    • Kündigungen
    • Arbeitsverträge
    • Betriebsvereinbarungen
    • Musterschreiben
    • Muster
    • Formulare & Anträge
    • Fragebögen
    • Arbeitsblätter
    • Übersichten
    • Selbsttests
    • Podcasts & Videos
Busienss netz logo
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz
  • Nutzungsbedingungen
  • Mediadaten
  • Partner
  • RSS-Feeds
Copyright Webmedia4business GmbH, alle Rechte vorbehalten