Die aktuellen Regelungen zur Erbschaftsteuer bei Betriebsübertragung
In den vergangenen Jahren haben sich durch die Erbschaftsteuerreform einige Veränderungen für die Bewertung von Betriebsübertragungen ergeben. Sie betreffen insbesondere die Möglichkeiten für Vergünstigungen bei der Betriebsübertragung. Wenn Sie diese in Anspruch nehmen wollen, sollten Sie allerdings auf ein paar Fallstricke achten.
Welche Änderungen ergeben sich bei der Betriebsübertragung aus der Steuerreform?
Mit der Erbschaftsteuerreform wurde die Ermittlung des Betriebswerts vereinfacht. Dies hört sich positiv an, hat allerdings einen Haken.
Die Vereinfachung besteht darin, dass Betriebsvermögen und Schulden nicht mehr in die Bewertung eingehen. Beim vereinfachten Ertragswertverfahren (§ 199 BewG) berechnet sich der erbschaftsteuerliche Betriebswert aus dem durchschnittlichen Gewinn. Von diesem werden der Unternehmerlohn und ein Steuersatz von 30 Prozent oder, bei einer GmbH, die Gehälter der Geschäftsführer in angemessener Höhe sowie die anfallenden Steuern abgezogen.
Der Haken an dieser vereinfachten Steuerberechnung ist der sogenannte Vervielfältiger, mit dem das Finanzamt den ermittelten Ertrag multipliziert, um den Schenkungssteuerwert nach § 203 ErbStG zu berechnen. Dieser hatte im Jahr 2013 einen Wert von 15,29. Das heißt, je 100.000 Euro Jahresüberschuss wurden rund 1,5 Millionen Euro als Betriebswert angesetzt. Der Vervielfältiger kann aus der Tabelle 9a zu § 13 BewG entnommen werden.
Die Begünstigungsregelungen bei der Betriebsübertragung
Die Überbewertung des Betriebwerts durch das Finanzamt ist für sich allein genommen aber noch kein gravierendes Problem, da nur 15 Prozent davon zu versteuern sind und auch noch Freibeträge abgezogen werden können. Eine finanzielle Gefahr ergibt sich durch die zusätzlichen Klauseln.
Als Erwerber müssen Sie den Betrieb bei Inanspruchnahme der Regelverschonung mindestens fünf Jahre, und bei der Optionsverschonung mindestens sieben Jahre fortführen (Quelle: finanztip.de).
Die Verschonungsoption steht Ihnen auch nur offen, wenn das Produktivvermögen mindestens 90 Prozent des Gesamtwerts beträgt. Bei der Regelverschonung sind dagegen bis zu 50 Prozent Verwaltungsvermögen erlaubt. Darüber hinaus dürfen Sie bei beiden Vergünstigungen nur in sehr beschränktem Maß Personal abbauen. Die Lohnsumme darf im ersten Fall über die fünf Jahre insgesamt nur maximal 20 Prozent niedriger sein als sie sich aus dem Ausgangswert berechnet. Im zweiten Fall muss die Lohnsumme über die sieben Jahre sogar 100 Prozent des Ausgangswerts betragen.
Eine Beispielrechnung für die Erbschaftsteuerermittlung
Auch die vereinfachte Ermittlung des zu versteuernden Betriebsvermögens wird durch die Freibetragsregelungen noch relativ komplex.
Hier ein Beispiel:
„Bei einem errechneten Vermögen von einer Million Euro beträgt es bei Inanspruchnahme der Regelverschonung zum Beispiel 150.000 Euro. Aus dem Erbschaftssteuergesetz ergibt sich aber noch ein Abzug in derselben Höhe. Die Betriebsübertragung kann bei diesem Betriebswert also auch mit der Regelverschonung völlig steuerfrei bleiben. Höhere Beträge schmelzen den Abzugsbetrag allerdings ab. Bei zwei Millionen Betriebswert übersteigt der Vermögenswert den Abzugsbetrag um 150.000 Euro und schmilzt 75.000 Euro davon ab, die Hälfte des übersteigenden Betrags. Es verbleiben also 225.000 Euro zu versteuern.“
Ausführliche Informationen rund um das Thema der Ermittlung von Erbschaftssteuer sowie aktuelle Bewertungsrechte erhalten sie hier.
Die Lohnsummenklausel birgt ein finanzielles Risiko
Gerade in wirtschaftlich schwachen Zeiten birgt die Lohnsummenklausel ein finanzielles Risiko, da ein Personalabbau kaum möglich ist. Falls Sie die Fristen nicht einhalten können, erfolgt eine Nachversteuerung - allerdings nur zeitanteilig. Trotzdem ist eine rechtzeitige Prüfung zu empfehlen, ob Sie die Höhe der Lohnsumme oder der Verwaltungskosten durch geeignete Maßnahmen vor der Übergabe noch beeinflussen können. Die Lohnsummenregelung berücksichtigt beispielsweise die letzten fünf Jahre vor der Betriebsübertragung. Darüber hinaus kann auch die Erstellung eines Wertgutachtens sinnvoll sein, dieses wird allerdings unter Umständen erst bei einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht wirksam.
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