Hinzurechnung gestoppt: Messekosten bleiben bei der Gewerbesteuer außen vor
Die Gewerbesteuer ist den meisten Unternehmen – im Gegensatz zu den Kommunen, die davon profitieren – ein Dorn im Auge. Dies liegt insbesondere daran, dass zur Berechnung dieser unbeliebten Abgabe gezahlte Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens hinzugerechnet werden. Bei steuerlichen Betriebsprüfungen kommt es immer wieder zu Diskussionen, wenn die Prüfer Messeaufwendungen in den Hinzurechnungstatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG miteinbeziehen - je nach Größe des Messestands kann dies nämlich eine beträchtliche Gewerbesteuerbelastung bedeuten. Der Fiskus beruft sich diesbezüglich steuerrechtlich immer auf die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.07.2012 (s. BStBl. I 2012 S. 654). Dieser Hinzurechnungspraxis hat der Bundesfinanzhof (BFH) Ende 2016 allerdings endgültig eine Absage erteilt.
Der Fall
Konkret ging es im entschiedenen Fall um eine GmbH, die im Auftrag der Bundesregierung und eines Bundeslandes bezüglich eines Gemeinschaftsstands sogenannte „Ausstellerverträge“ mit den Veranstaltern von Messen abgeschlossen hatte. Zugleich schloss die GmbH in eigenem Namen Verträge mit diversen Unternehmen über die „Zulassung“ zu diesen Gemeinschaftsständen ab. Das zuständige Finanzamt rechnete Mietkosten im Rahmen der „Ausstellerverträge“ nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb der GmbH hinzu. Diese nahm dies nicht hin und wehrte sich bis zum BFH.
Das Urteil
Die Bundesrichter hoben das vorinstanzliche Urteil des FG München vom 08.06.2015 (Az.: 7 K 3250/12) auf, da die gezahlten Mietkosten die notwendige Voraussetzungen für eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG nicht erfüllten. Die von der Gewerbesteuer verlangte Hinzurechnung von Mietzinsen zur Ermittlung des Gewerbeertrags setzt nämlich voraus, dass sich jene Entgelte auf die Benutzung solcher unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beziehen, die im Eigentum eines anderen stehen (fiktionales Anlagevermögen). Wenn die GmbH Eigentümerin der Ausstellungsflächen gewesen wäre, gehörten diese nicht zu ihrem Anlagevermögen, da sie diese nicht ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb hätte vorhalten müssen. Die aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitende Annahme von Anlagevermögen als Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ist daher nicht erfüllt (BFH, Urteil v. 25.10.2016; Az.: I R 57/15).
Gemietete Messeflächen sind kein Anlagevermögen
Der BFH stuft die gemieteten Messeflächen logischerweise nicht als Anlagevermögen ein und kommt damit zur richtigen Auffassung, dass die Hinzurechnung hier nicht greifen kann. Gerade unter Berücksichtigung des „Geschäftsgegenstands“ und der „betrieblichen Verhältnisse“ der GmbH als Klägerin sei – im Gegensatz zur Vorinstanz – nicht anzunehmen, dass diese die gemieteten Flächen ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb vorgehalten hätte.
Tipp
Zur ähnlichen Thematik (Anmietung von Hotelzimmerkontingenten durch Reiseveranstalter) ist derzeit noch ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. I R 28/16).
„Durchleitungsfälle“ bleiben außen vor
Die Bundesrichter führten in ihrer Entscheidung allerdings auch aus, dass die Tatsache, dass die GmbH die angemieteten Flächen an die teilnehmenden Unternehmen nur „durchleitete“, der gewerbesteuerliche Hinzurechnung nicht entgegenstehen würde. Insofern hält der 1. Senat an seinen bisherigen Grundsätzen fest (die übrigens auch vom Bundesverfassungsgericht am 26.02.2016 bestätigt wurden).
Urteil wird teilweise noch nicht beachtet
Leider ist die Entscheidung des BFH noch nicht bei allen Finanzämtern bekannt geworden. Bei diesbezüglichen Entscheidungen der Betriebsprüfer sollten Sie daher auf das Urteil I R 57/15 hinweisen oder ggf. Widerspruch einlegen.
Aufpassen
Ebenso wenig wie die reinen Mietkosten eines Messestands der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen, gilt dies auch für kurzfristig gemietete Ausstattungen wie Mobiliar, Faltdisplays oder technische Geräte (Beamer, Monitore oder ähnliches). Sollten derartige Kosten dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden, dürfen sie dem Fiskus die rote Karte zeigen.
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