(Geschwister)-Kindergeld gilt nicht als Einkommen
Bundesverwaltungsgericht: Kindergeld ist nicht als Einkommen anrechenbar
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az.: 5 C 10.10.) hat entschieden, dass bei der Berechnung der Kosten für die Unterbringung in einer Pflegefamilie das Kindergeld, das für die Geschwister des untergebrachten Kindes gezahlt wird, nicht zum Einkommen der Eltern zu zählen ist.
Keine indirekte Kostenbeteiligung der Geschwister
Der Fall aus der Praxis
Der Kläger lebt als allein verdienender Elternteil mit seiner zweiten Ehefrau und zwei 1995 und 1998 geborenen gemeinsamen Kindern zusammen. Für diese Kinder bezieht er Kindergeld. Sein 1989 geborener Sohn aus erster Ehe, für den er kein Kindergeld erhält, wurde vom Jugendamt in einer Pflegefamilie untergebracht. Hierfür zog der beklagte Landkreis den Kläger zur Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von monatlich 275 € ab dem 01.10.2006 heran. Dabei wurde das Nettoeinkommen des Vaters von 1.800 € zugrundegelegt und das Kindergeld für die Geschwister hinzugerechnet. 2006 waren dies monatlich 308 €. Der Kläger war insbesondere mit der Berücksichtigung des Geschwisterkindergeldes nicht einverstanden und zog vor Gericht.
Das sagt das Gericht
Mit Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts sei die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag bereits deshalb rechtswidrig, weil der Landkreis das Geschwisterkindergeld nicht zum Einkommen des Klägers rechnen dürfe. Nach dem Jugendhilferecht zählten Einkünfte aus staatlichen Leistungen nicht zum Einkommen, die einem "ausdrücklich genannten Zweck" dienten. Dies treffe auf das Kindergeld zu. Nach den gesetzlichen Regelungen, namentlich im Einkommensteuergesetz, diene das Kindergeld in erster Linie der Sicherung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung. Das Kindergeld sei danach eine für das jeweilige Kind bestimmte Leistung. Mit diesem Zweck sei es unvereinbar, wenn das für Geschwister gezahlte Kindergeld zur Leistung eines Kostenbeitrags zu Jugendhilfemaßnahmen für ein anderes Kind in Anspruch genommen werde. Dies führe zu einer indirekten Kostenbeteiligung der Geschwister. Nur das für ein untergebrachtes Kind selbst gezahlte Kindergeld müsse nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung für die Jugendhilfekosten eingesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 12.05.2011, Az.: 5 C 10.10.).
Jedes Kind hat Anspruch auf Kindergeld
Für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht ein Anspruch auf Kindergeld. Unter bestimmten Bedingungen kann das Kindergeld auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter gezahlt werden, wenn sich das Kind in der Berufsausbildung befindet.
Wichtiger Hinweis zum Kindergeld während der Berufsausbildung
Berufsausbildung i. S. d. Kindergeldrechts ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf. Darunter fallen alle Ausbildungsmaßnahmen, durch die das Kind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erwerben kann, die als Grundlagen für die Ausübung seines angestrebten Berufs geeignet sind. Das Kind muss sich ernsthaft auf das Berufsziel vorbereiten. Als Berufsziel gelten nicht nur reguläre Ausbildungsabschlüsse, sondern vielmehr jegliche Tätigkeit, die in der Zukunft zur Schaffung beziehungsweise Erhaltung einer Erwerbsgrundlage nachhaltig ausgeübt werden kann.
So viel Kindergeld gibt’s
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht für jeden Monat, in dem zumindest an einem Tag die Voraussetzungen vorgelegen haben. Verjährung tritt vier Jahre nach dem Jahr der Entstehung ein.
Kindergeld wird monatlich wie folgt gezahlt:
Kind |
2002 bis 2008 |
2009 |
ab 2010 |
für das erste Kind |
154 € |
164 € |
184 € |
für das zweite Kind |
154€ |
164 € |
184 € |
für das dritte Kind |
154€ |
170 € |
190 € |
für jedes weitere Kind |
179€ |
195 € |
215 € |
Kindergeld muss bei der Familienkasse beantragt werden
Zuständig für die Antragstellung und -bearbeitung für alle Kindergeldansprüche ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA).
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