Auch bar bezahlte Kinderbetreuungskosten sind steuerlich absetzbar
Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar
Fast unbemerkt erfolgte im vergangenen Jahr eine wichtige Gesetzesänderung zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten: Während Eltern bisher umständlich ermitteln mussten, ob sie die Kosten für Kinderbetreuung in der Steuererklärung als „Werbungskosten" oder als „Sonderausgaben“ geltend machen können, fällt diese mitunter diffizile Unterscheidung nun weg.
Denn mit der Steuererklärung für 2012 sind Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) (siehe „Das sagt das EStG“) nun stets als Sonderausgaben steuerlich absetzbar für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, und zwar unabhängig von der Situation der Eltern.
Wichtiger Hinweis
Bis 2012 waren lediglich erwerbsbedingte, ausbildungsbedingte oder krankheitsbedingte Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung steuerlich abziehbar. Jetzt spielt der Anlass für das Entstehen der Kinderbetreuungskosten keine Rolle mehr.
Diese Aufwendungen sind als Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar
Es können auch Aufwendungen für Kinder steuerlich berücksichtigt werden, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Die Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht-erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten ist weggefallen. Erfasst werden Betreuungskosten für die behütende oder beaufsichtigende Betreuung von Kindern. Berücksichtigt werden können danach z. B. Aufwendungen für
- die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen, sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,
- die Beschäftigung von Kinderpflegern und Kinderpflegerinnen oder -schwestern, Erziehern und Erzieherinnen,
- die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen,
- die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben.
Auch bar bezahlte Kinderbetreuungskosten sind steuerlich absetzbar
Arbeitnehmer können ihre Kinderbetreuungskosten für zurückliegende Veranlagungsjahre auch dann als Werbungskosten geltend machen, wenn der hierfür beschäftigte Minijobber sein Gehalt bar gegen Quittung ausgezahlt bekommt. Entgegen dem (vermeintlichen) Wortlaut von § 9c EStG bezieht sich das Nachweiserfordernis nicht auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) entschieden.
Der Fall
Die Kläger sind beide berufstätig und erzielen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Zur Betreuung ihres 3-jährigen Sohnes beschäftigten sie für ein monatliches Gehalt in Höhe von 300 € eine Teilzeitkraft als Kinderbetreuerin. Das Gehalt zahlten die Kläger ihr jeweils bar aus. Im Februar 2011 meldeten die Klägerin die Beschäftigung der Kinderbetreuerin im sogenannten Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See (rückwirkend) für die Streitjahre an. Sie zahlten im März 2011 die sich daraus ergebenden Abgaben (Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie die Pauschsteuer) in Höhe von insgesamt rund 1.030 € an die Knappschaft-Bahn-See.
In ihren Einkommensteuererklärungen für 2009 und 2010 beantragten die Kläger den Abzug dieser Aufwendungen für die Kinderbetreuung in Höhe von jährlich 2.400 € (2/3 von 3.600 €) nach § 9c des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die Regelung des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG (siehe „Das sagt das EStG“) ab, weil die Zahlung nicht auf das Konto der Kinderbetreuerin gegangen sei, sondern in bar erfolgt sei.
Nach erfolglosem Einspruch zogen die Kläger vor Gericht. Sie behaupteten, sie hätten nicht gewusst, dass Zahlungen an eine Kinderbetreuerin nicht in bar erfolgen dürften, wenn ein steuerlicher Abzug erfolgen solle. Die Kinderbetreuerin habe auf Barzahlungen bestanden.
Das sagt das Gericht
Die Finanzrichter gaben den Klägern Recht. Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung seien als Werbungskosten abziehbar. Dieser Entscheidung stehe das - in § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG normierte - Nachweiserfordernis nicht entgegen. Bereits nach dem Wortlaut der Norm erstrecke sich das Nachweiserfordernis nicht auf Minijobs. Dort seien ausdrücklich nur Dienstleistungen angesprochen, die von Dritten bei ordnungsgemäßer steuerrechtlicher Handlungsweise gegen Rechnung angeboten und abgerechnet werden. Für diese Art von Dienstleistungen müsse der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten haben und das Entgelt auf das Konto des Erbringers der Leistung, also des vorstehend in der erhaltenen Rechnung bezeichneten Dienstleisters, gezahlt haben. Bei Arbeitsverhältnissen sei der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Dies gelte erst recht bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs). Dazu könne der Arbeitgeber, der hier als Steuerpflichtiger den Abzug begehre, seinen Arbeitnehmer/Minijobber arbeitsrechtlich gar nicht verpflichten. Diese kombinierte Abzugsvoraussetzung (Rechnung und unbare Zahlung an den Rechnungsaussteller) sei danach schon vom Wortlaut her nicht auf Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen übertragbar (Niedersächsisches FG, Urteil vom 20.03.2013, Az.: 3 K 12356/12).
Wichtiger Hinweis
Der Wortlaut der neuen Vorschrift des § 10 Abs. 5 Satz 4 EStG ist bezüglich des Nachweiserfordernisses identisch mit dem Wortlaut der alten Norm des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG, sodass die Entscheidung des Niedersächsischen FG auch nach der Gesetzesänderung Gültigkeit behält.
Das sagt das EStG
§ 9c EStG Kinderbetreuungskosten (weggefallen)
(3) …
Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
§ 10
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:
5. zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. 3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. 4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
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