Steuererstattung führt nicht zu einer Erhöhung des Elterngeldes
Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz müssen bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes spätere Steuerrückzahlungen nicht berücksichtigt werden, weil diese nicht maßgeblich und prägend sind für den Lebensstandard des zur Bemessung dienenden Zwölfmonatszeitraums.
Der Fall aus der Praxis
Nach Erhalt ihrer Einkommenssteuerbescheide für 2007 und 2008 - mit einer Steuererstattung von jeweils rund 1.200 € - forderte eine Steuerpflichtige die zuständige Stelle zur Neuberechnung ihres Elterngeldanspruches auf. Sie war der Meinung, dass die Steuerrückzahlungen das Elterngeld erhöhten. Die Behörde lehnte eine Neuberechnung ab. Die Steuerpflichtige ging vor Gericht.
Das sagt der Richter
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Meinung des Gerichts diene das Elterngeld dazu, das zuletzt - vor der Geburt des Kindes - zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssten deshalb diejenigen Einkünfte zugrunde gelegt werden, die während des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben, also in dieser Zeit tatsächlich zugeflossen sind. Die später erfolgten Steuerrückerstattungen seien indessen für den Lebensstandard im maßgebenden Zwölfmonatszeitraum nicht prägend (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2010, Az.: L 5 EG 4/10)
Das bedeutet die Entscheidung
Der Berechnung des Elterngeldes werden diejenigen Einkünfte zugrunde gelegt, die während des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben, also in dieser Zeit tatsächlich zugeflossen sind. Später erfolgte Steuerrückzahlungen sind deshalb für den Lebensstandard im maßgebenden Zwölfmonatszeitraum nicht prägend.
Wichtiger Hinweis
Von dem in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes erzielten durchschnittlichen Einkommen erhält der Elterngeldberechtigte 65 % als Elterngeld. Die Höhe des Elterngeldes beträgt zwischen 300 € als Mindestbetrag und 1.800 € als Maximum. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Nimmt auch der Partner das Elterngeld in Anspruch, wird das Elterngeld für zusätzliche zwei Monate gezahlt, wenn den Eltern für mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen ganz oder teilweise wegfällt.
Checkliste zum Download
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um Elterngeld zu erhalten, erfahren Sie in unsererCheckliste Elterngeld.
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