Nutzen Sie die Härtefallregelung bei der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung
Seit 01.01.2009 gilt das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz). Darin sind zahlreiche Vorgaben enthalten, mit denen eine Vereinfachung und Entbürokratisierung des Besteuerungsverfahrens erreicht werden soll. Der Großteil des Gesetzes ordnet für steuerpflichtige Unternehmen die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel bei der Abgabe von diversen Steueranmeldungen und -erklärungen an. Während viele Regelungen sich auf den Veranlagungszeitraum 2010 und 2011 beziehen, sind einige auch schon ab 2009 gültig. Dies gilt für die elektronische Abgabe z. B. von
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen,
- Lohnsteuer-Anmeldungen oder
- Kapitalertragsteuer-Anmeldungen.
Finanzbehörden reden Klartext
Nicht jedes kleinere oder mittlere Unternehmen ist über diesen zusätzlichen Aufwand begeistert - oft fehlt es schlicht am technischen Equipment oder den Bedienungsfähigkeiten. Vorsorglich hat der Gesetzgeber im Steuerbürokratieabbaugesetz deshalb eine Härtefallregelung in § 150 Absatz 8 AO (Abgabenordnung) aufgestellt, wann die alte Papierform beibehalten werden kann. Mittlerweile haben sich 2 obere Finanzbehörden dazu verbindlich geäußert:
- 1. OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 12.1.2009, S-0321 A - 6 - St 24
- 2. LfSt Bayern, Verfügung vom 4.2.2009, S 0321.1.1 - 3/3 St 41
Darin wird festgehalten, dass bei einem Antrag auf Härtefall die zuständige Finanzbehörde - entsprechend dem jeweiligen Einzelsteuergesetz - auf die elektronische Datenübermittlung verzichten kann, wenn diese für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies sei immer dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige
- nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügt und die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre bzw. wenn
- der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
Expertenrat
Die neue Regelung erleichtert Ihnen die Inanspruchnahme einer Härtefallregelung. Bei Härtefällen in Bezug auf das Elster-Formular stellte die Finanzverwaltung nämlich bisher vor allem auf die Schaffung der technischen Voraussetzungen ab. Eine Nutzung der Regelung ist durch die zunehmenden Verbreitung von Internetanschlüsse sowie der mittlerweile kostengünstigen Hard- und Softwareausstattung immer öfter versagt worden.
Jetzt zählt auch Ihr finanzieller und persönlicher Aufwand
Ab 2009 können die Finanzämter nicht mehr allein auf den Technikaspekt verweisen, es muss auch Ihr finanzieller Aufwand (z. B. Umstellungskosten auf die neue Hard-/Software, Kosten für IT-Fachleute, Schulungsaufwand) berücksichtig werden. Das Gleiche gilt auch für mangelnde persönliche IT-Kenntnisse (bspw. bei der Nutzung einer Firewall).
Heißer Tipp
Selbst wenn schon bisher die Einreichung der Steuer- bzw. Feststellungserklärung auf Papier beim Finanzamt als Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung galt, raten wir Ihnen zur Vermeidung weiterer Rückfragen zu einer ausdrücklichen schriftliche Beantragung (inklusive Begründung).
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