Bank verklagt Fiskus wegen 19 €
Banken arbeiten nicht für einen warmen Händedruck. Diese Erfahrung musste ein Finanzamt machen, das von einem Kreditinstitut auf Zahlung von 19 € verklagt wurde. So viel kostet es, wenn Bankmitarbeiter nach Kontoauszügen suchen.
Der Fall aus der Praxis
Eine Bank wurde vom Finanzamt schriftlich aufgefordert, die Kontoauszüge eines Steuerpflichtigen mitzuteilen. Zu diesem Zweck wurden die Kontonummern des Betroffenen, nicht jedoch die Bankleitzahl übermittelt. Die Anfrage der Finanzbehörde wurde als Auskunftsersuchen bezeichnet. Die Bank stellte dem Finanzamt rund 19 € für eine Arbeitsstunde, zwei Kopien und Portokosten in Rechnung. Das Finanzamt lehnte eine Kostenerstattung ab. Eine solche sei gegenüber vorlagepflichtigen Personen nicht vorgesehen. Die Bank klagte vor dem Finanzgericht auf Ersatz ihrer Aufwendungen.
Das sagt der Richter
Die Klage wurde abgewiesen. Die Finanzrichter waren der Meinung, dass das Finanzamt die Anforderung zwar fälschlicherweise als Auskunftsersuchen bezeichnet hatte, die formelle Bezeichnung aber nicht entscheidend sei. Tatsächlich verlangt sei die Vorlage der Kontoauszüge gewesen. Dementsprechend sei die Bank die nicht als Auskunfts- sondern als Vorlagepflichtige in Anspruch genommen. Daran ändere auch nichts, dass die Bank die Bankleitzahlen ermitteln musste. Dies sei ohne größeren Zeitaufwand möglich gewesen und stelle keine zusätzliche intellektuelle Leistung dar (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.06.2009, Az.: 4 K 2619/07).
Das bedeutet die Entscheidung
Steuerhinterziehung und Sozialleistungsmissbrauch kosten den Staat Milliarden. Durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23.12.2003 haben Finanzbehörden und andere Behörden seit dem 01.04.2005 die Möglichkeit, Bestandsdaten zu Konto- und Depotverbindungen bei den Kreditinstituten über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzurufen. Die gesetzlichen Regelungen zum Kontenabrufverfahren wurden zuletzt durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007geändert. Geregelt ist der automatisierte Abruf von Kontoinformationen in § 93 Abs. 7 bis 10 sowie § 93b der Abgabenordnung (AO).
Wichtiger Hinweis
Während §107 AO eine Entschädigung von Auskunftspflichtigen und Sachverständigen vorsieht, gibt es für Vorlagenverpflichtete keine Entschädigung. Es gilt daher, zwischen Auskünften und Vorlagen zu unterscheiden.
Expertenrat
Ein Vorlageverlangen liegt nur vor, wenn das Finanzamt die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass sich die geforderte Tätigkeit auf rein mechanische Hilfstätigkeiten wie z. B. das Heraussuchen und Lesbarmachen der angeforderten Unterlagen beschränkt. Bei der Anforderung von Bankunterlagen setzt dies voraus, dass das Finanzamt die Konten- und Depotnummern benennt oder vergleichbar konkrete Angaben zu sonstigen Bankverbindungen macht.
Checkliste zum Download
Welche Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch im Rahmen einer Auskunftserteilung erfüllt sein müssen, erfahren Sie anhand unsererCheckliste:Entschädigungsanspruch bei Auskünften.
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