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Steuererklärung: Fehlende Angaben zur Rente sind Steuerhinterziehung

10. Juni 2011

Fehlende Angaben zur Rente in der Einkommensteuererklärung werden für Rentner teuer

Fehlende Angaben zur Rente werden vom Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz als Steuerhinterziehung bei der Einkommensteuer gewertet – hier kann das Finanzamt Nachzahlungen bis zu 10 Jahren fordern.

Fehlende Angabe der Rente in der Steuererklärung auf www.business-netz.com 

Angaben zur Rente in der Steuerklärung irrtümlich nicht gemacht

Im Streitfall wurde ein Ehepaar zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist pensionierter Beamter, während die Klägerin seit 1993 Altersrente jährlich in Höhe von  2860.- DM (1993) bis 4060.- € (2007) bezog. In den abgegebenen Steuererklärungen 1993 bis 2006 hatte das Paar jeweils keine Angaben zur Rente gemacht, als Beruf hatten sie stets „Hausfrau“ eingetragen. Lediglich in der Steuererklärung 2007 hatten sie im Erklärungsvordruck bei „Renten lt. Anlage R für Ehefrau“ ein Kreuz gesetzt, diese Anlage aber zunächst nicht eingereicht. Das Finanzamt erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide 1993 bis 2007, die bestandskräftig wurden. Im Vorgriff auf die Abgabe der Steuererklärung 2008 kam in einem Telefongespräch zwischen dem FA und dem Enkel der beiden die Altersrente zur Sprache. Daraufhin änderte das Finanzamt wegen neuer Tatsachen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2007 dahin, dass die Rente erfasst und entsprechende Nachzahlungen veranlasst wurden. Das Ehepaar widersprach den Bescheiden. Es sei damals auf ihre Anfrage eine Auskunft erteilt worden, dass die Rente der Frau wegen ihrer geringen Höhe nicht steuerpflichtig sei. Da das Geburtsdatum sowie der Umstand bekannt gewesen sei, dass zur Rentenberechtigung führende Kindererziehungszeiten vorgelegen hätten, hätte das Finanzamt bei gehöriger Erfüllung seiner Amtspflicht auch aus diesem Grunde von der Rente Kenntnis haben können und müssen. Darüber hinaus sei für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2003 Verjährung eingetreten, eine Ausdehnung der Verjährung auf 10 Jahre wegen Steuerhinterziehung komme nicht in Betracht. Die Steuerpflichtigen seien aufgrund der Finanzamtsinformation irrtümlich davon ausgegangen, dass ihre Rente nicht der Besteuerung unterliege. Sie erhoben Klage gegen die Änderungsbescheide.

 

Fehlende Angaben sind objektive Steuerhinterziehung

Das FG Rheinland-Pfalz wies die Klage ab, die Bescheide seien rechtmäßig. Ein Steuerpflichtiger müsse den steuerlich relevanten Sachverhalt dem Finanzamt richtig, vollständig und deutlich zur Prüfung unterbreiten. Ebenso wie das Finanzamt ist auch das FG der Meinung, dass hier neue Tatsachen gegeben seien. Aus den Akten ergäben sich keine objektiven Hinweise auf einen Rentenbezug. Eine Rente der Klägerin werde an keiner Stelle erwähnt, in den Steuererklärungen sei als Beruf immer „Hausfrau“ und nicht „Rentnerin“ angegeben worden. Ein Hinweis, dass auf die genaue Deklaration der Rente wegen einer Auskunft, sie sei steuerfrei, verzichtet worden wäre, gebe es nicht. Allein aus dem Alter der Klägerin und dem Vorliegen von Kindererziehungszeiten könne das Finanzamt nicht ohne Weiteres auf einen Rentenbezug schließen. Die Kläger hätten damit unvollständige Angaben gemacht, obwohl auf Seite 1 der Anleitungen zu den Einkommensteuererklärungen alle Rentner mit dem Hinweis angesprochen würden, dass eine entsprechende Anlage abzugeben sei. Eine Änderung sei auch für 2007 zulässig. Zwar sei in der Steuererklärung erstmals ein Rentenbezug angegeben worden, die erforderliche Anlage sei aber dann nicht ausgefüllt worden.  Für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2003 sei keine Verjährung eingetreten, denn hier sei vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung auszugehen. Bei dieser gelte eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 10 Jahr.



 

Für eine Steuerhinterziehung sei es ausreichend, wenn der Steuerpflichtige anhand einer u.U. laienhaften Bewertung der Tatsachen erkenne, dass ein Steueranspruch existiert, auf den er einwirken könne, denn sonst käme nur die Strafbarkeit von Steuerfachleuten in Betracht. Indem die Kläger in ihren Steuererklärungen keine Angaben zur Rente der Klägerin gemacht hätten, sei der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Dies sei nach Überzeugung des Gerichts auch in der Absicht geschehen, die entsprechenden Einkünfte zu verschleiern. In den Anleitungen zur Einkommensteuererklärung aller Streitjahre seien  – dort gleich auf der ersten Seite – alle Rentner angesprochen und aufgefordert worden, eine entsprechende Anlage abzugeben. In den von den Klägern abgegeben Anlagen zu Kapitaleinkünften sei auf deren Rückseite ausdrücklich nach sämtlichen Altersruhegeldern, getrennt nach Ehemann und Ehefrau, gefragt worden, ohne dass sich hieraus ein Hinweis auf irgendeine Mindestgrenze oder einen „Rentenfreibetrag“ herauslesen ließe. Zudem sei durchgängig als Beruf „Hausfrau“ und nicht „Rentnerin“ angegeben worden. Die von den Klägern angesprochene Auskunft, die Rente sei steuerfrei, sei demgegenüber nicht hinreichend erläutert worden. Die Kläger hätten nicht darlegen können (noch ergebe sich das aus den Verwaltungsakten), wer diese Auskunft wann, wo und bei welcher Gelegenheit gegeben habe sollen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03. 2011;  Az.: 2 K 1592/10).

 

Alle Angaben gehören in die Steuerklärung

Unwissenheit schützt auch Rentner bei fehlenden Angaben in der Steuererklärung nicht vor dem Vorwurf der Steuerhinterziehung und gravierenden Nachzahlungen. Wie gesehen, verstehen Finanzamt und Gericht hier keinen Spaß. Nicht nur Rentner, sondern alle Steuerpflichtigen sind in der Pflicht, ihre Steuererklärungen

  • richtig,
  • vollständig und
  • deutlich


auszufüllen. Diesbezügliche Fehler gehen in der Regel immer zu Lasten des Steuerpflichtigen.

 

Steuerklärung: Diese Formulare müssen Rentner ab der Steuererklärung 2010 beachten

Mantelbogen

Jede Einkommensteuerklärung enthält den vierseitigen Mantelbogen. Dort werden - neben den persönlichen Angaben – bspw. die Beiträge zu

  • Versicherungen (Kranken-, Pflege-, Haftpflichtversicherungen),  
  • Sonderausgaben (Spenden, Kirchensteuern usw.),
  • außergewöhnlichen Belastungen (Krankheitskosten, Heimkosten) und
  • Kosten für Handwerker- oder Pflegehilfsleistungen



eingetragen.

 

Anlage R

Ein entscheidendes Antragsformular Rentner ist die Anlage R. Werden Ehepaare zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, muss die Anlage R auch von beiden Eheleuten ausgefüllt und unterschrieben werden. Hier werden sämtliche Renteneinkünfte aus der gesetzlichen, privaten oder betrieblichen Rente eingetragen. Auch Einkünfte aus Pensionsfonds, Riester-Rente, Direktversicherungen und Zusatzversorgungskassen müssen dort vermerkt werden.

 

Anlage Vorsorgeaufwand

Die neue Anlage Vorsorgeaufwand ersetzt die bisherige Anlage AV. Hier müssen Beiträge zur

  • gesetzlichen und
  • privaten Basiskrankenversicherung und zur
  • gesetzlichen Pflegeversicherung


aufgeführt werden.

 

Ggf. können auch folgende Formulare einschlägig sein

Anlage AV

Mit der Anlage AV wird die steuerliche Förderung für die Riester-Rente beantragt.

 

Anlage N

Eigentlich ist die Anlage für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gedacht. Für alle Pensionszahlungen, zu denen eine Lohnsteuerkarte eingereicht wurde, sind allerdings auch hier Angaben zu machen.

 

Anlage KAP

Liegen Kapitalerträge über dem Sparerfreibetrag, muss die Anlage KAP ausgefüllt werden.

 

Anlage V

Wird ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück vermietet oder verpachtet, müssen die Einnahmen und Ausgaben in der Anlage V vermerkt werden.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Steuererklärung, Rente, Angaben, Steuerhinterziehung, Einkommensteuererklärung, 2 K 1592/10, Vorsorgeaufwand
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