Entgeltfortzahlung trotz mutwilliger Selbstverletzung nach Wutanfall
Selbstverletzung nach Wutanfall: Gericht gewährt dennoch Entgeltfortzahlung
Ein Arbeitnehmer, der sich im Rahmen eines Wutanfalls die Hand brach, weil er wiederholt mit der Faust auf ein Verkaufsschild einschlug, hat dennoch Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Der Fall
Ein in einem Baumarkt beschäftigter Warenauffüller hatte Anfang August 2012 an seinem Gabelstapler ein provisorisches Plexiglasdach als Wetterschutz angebracht. Der Sicherheitsbeauftragte des Baumarktes war damit nicht einverstanden und wies den Warenauffüller an, das Plexiglasdach zu entfernen. Darüber geriet dieser derart in Wut, dass er im Zuge des Wutanfalls mindestens dreimal mit der Faust auf ein in der Nähe aufgestelltes Verkaufsschild aus Hohlkammerschaumstoff schlug und sich dabei die Hand brach. Vom 09.08. bis einschließlich 10.09.2012 war er aufgrund der Verletzung arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung in Höhe von rund 2.650 € mit der Begründung, der Arbeitnehmer sei an seiner Verletzung selbst schuld. Spätestens nach dem ersten Schlag auf das Verkaufsschild hätte er die Holzstrebe spüren müssen. Die Verletzung habe er sich somit vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig beigebracht. Der Beschäftigte war anderer Meinung und klagte auf Entgeltfortzahlung.
Das Urteil
Mit Erfolg. Das Gericht gab der Entgeltfortzahlungsklage statt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger seine Verletzung vorsätzlich herbeiführen wollte. Gegen ein grob fahrlässiges, den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausschließendes Verhalten des Klägers spreche, dass er sich offensichtlich in einem heftigen Wut- und Erregungszustand befunden und sich dementsprechend kurzzeitig nicht unter Kontrolle gehabt hatte. Das sei zwar nicht zu billigen, aber menschlich gleichwohl nachvollziehbar, da niemand in der Lage sei, sich jederzeit vollständig im Griff zu haben. Der Kläger habe aus Wut und Erregung die erforderliche Kontrolle über sein Handeln verloren. Dies sei sicher leichtfertig gewesen, aber nicht derart schuldhaft, dass von besonderer Leichtfertigkeit oder grober Fahrlässigkeit die Rede sein könne (LAG Hessen, Urteil vom 23.07.2013, Az.: 4 Sa 617/13).
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