Mieter müssen bunte Wände beim Auszug hell überstreichen
Mieter dürfen beim Auszug keine bunten Wände hinterlassen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechte von Vermietern gestärkt. Danach müssen Mieter Wohnungen auch dann mit neutral gestrichenen Wänden zurückgeben, wenn dies im Mietvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist. Wer die Wohnung mit bunt gestrichenen Wänden zurückgibt, haftet auf Schadenersatz.
Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 € auf. Die Klägerin verrechnete diesen Betrag mit der von den Beklagten geleisteten Kaution und forderte Zahlung von 1.836,46 € nebst Zinsen.
Mit Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts sei der Mieter zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgebe, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert werde und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich mache. Der Schaden des Vermieters bestehe darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen müsse (BGH, Urteil vom 06.11.2013, Az.: VIII ZR 416/12).
- Kommentieren
- 6692 Aufrufe