Scheidungsrecht aktuell: Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich
Zu spät geschieden: Glückspilz muss Lottogewinn mit Ex-Frau teilen
Wer zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags im Lotto gewinnt, muss seinem Ex-Ehepartner die Hälfte abgeben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner hatten 1971 geheiratet. Im August 2000 erfolgte die Trennung. Seit 2001 lebt der Antragsgegner mit seiner jetzigen Partnerin zusammen. Im November 2008 erzielte er zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen Lottogewinn in Höhe von insgesamt rund 956.000 €. Auf den der Antragstellerin am 31.01.2009 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Verbundurteil vom 23.10.2009 rechtskräftig geschieden. In der Folge verlangte die Antragstellerin Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 242.500 € unter Berücksichtigung der Hälfte des auf den Antragsgegner entfallenden Anteils an dem Lottogewinn.
Mit Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung entschieden, dass ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielter Lottogewinn in den Zugewinnausgleich fällt und nicht als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden kann. Der Gewinn beruhe nicht wie eine Erbschaft oder eine Schenkung auf einer persönlichen Beziehung. Eine Verweigerung des Zugewinnausgleichs durch den Antragsgegner wegen grober Unbilligkeit komme nicht in Betracht. Eine längere Trennungszeit der Ehegatten, in der der Vermögenszuwachs erfolgt sei, begründe keine Unbilligkeit (BGH, Beschluss vom 16.10.2013, Az.: XII ZB 277/12).
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