Kein Rotlichtverstoß: Rote Ampel darf umfahren werden
Umfahren einer roten Ampel ist kein Rotlichtverstoß
Einem 52jährigen Autofahrer wurde ein Rotlichtverstoß zur Last gelegt. Der Betroffene wollte an einer Kreuzung in Dortmund links in die P-Straße abbiegen. Da die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung für ihn Rotlicht zeigte, bog er vor der Kreuzung nach links auf das Gelände einer Tankstelle ab, überquerte das Tankstellengelände und verließ dieses an der Ausfahrt zur P-Straße, indem er in diese nach links einbog. Das Amtsgericht (AG) Dortmund verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlicher Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 200 € und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot. Gegen das Urteil legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde ein.
Mit Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sprach den Autofahrer frei. Zwar könne das Umfahren einer Lichtzeichenanlage grundsätzlich einen Rotlichtverstoß darstellen. Das Rotlicht verbiete aber nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und über eine reguläre Zufahrt einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, etwa einen Parkplatz oder ein Tankstellengelände. Von diesem Bereich dürfe man dann auch auf den hinter der Lichtzeichenanlage gelegenen Verkehrsraum einfahren. Auch wenn dieser noch durch die Anlage geschützt sei, liege kein Rotlichtverstoß des Betroffenen vor, weil das Rotlicht nur für den Verkehrsteilnehmer gelte, der es - in seiner Fahrtrichtung gesehen - vor sich habe. Nicht erlaubt sei es allerdings, vor einer roten Ampel die Fahrbahn zu verlassen und die Lichtzeichenanlage dann über einen Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder eine Busspur zu umfahren (OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2013, Az.: 1 RBs 98/13).
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