Verunreinigter Badestrand ist kein Reisemangel
Kein Schadenersatz: Reiseveranstalter haftet nicht für verdreckten Badestrand
Die Klägerin buchte bei einem Reiseveranstalter eine dreiwöchige Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 2.079 €. Eine Woche nach ihrer Ankunft erkrankte die ganze Familie an Fieber und Durchfall. Die Klägerin musste sich sogar für zwei Tage in stationäre Behandlung begeben. Nach ihrer Rückkehr verlangte sie vom Reiseveranstalter 60 Prozent des Reisepreises zurück sowie Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Insgesamt belief sich die Forderung auf 2.910 €. Die Klägerin begründete ihre Forderung damit, dass der durch Fäkalien verunreinigte Badestrand die Ursache für die Erkrankung der Familie gewesen sei. Der Reiseveranstalter weigerte sich, der Forderung der Klägerin nachzukommen. Die Verunreinigungen seien aufgrund eines defekten Kanalisationsrohrs der Gemeinde entstanden. Davon hätte er keine Kenntnis gehabt. Im Übrigen liege dies auch nicht in seinem Einflussbereich. Die Klägerin zog daraufhin vor Gericht.
Ohne Erfolg. Das Gericht verneinte einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadenersatz. Dazu hätte sie einen Reisemangel vortragen müssen, der dem Reiseveranstalter auch vorgeworfen werden könnte. Die Behauptung, dass die ganze Familie aufgrund des verseuchten Badestrandes erkrankt sei, reiche dafür nicht aus. Denn der Mangel müsse im Einflussbereich des Reiseveranstalters aufgetreten sein. Ein Schaden am Kanalisationsrohr der Gemeinde reiche dafür nicht. Auch Anhaltspunkte dafür, dass das Reiseunternehmen von der Verseuchung Kenntnis hatte und sie somit die Klägerin hätte informieren müssen, lägen nicht vor (AG München, Urteil vom 16.01.2013, Az.: 132 C 15965/12).
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