BGH präzisiert Voraussetzungen für Mieterhöhungen
Mieterhöhungen müssen sich am Mietniveau der gesamten Stadt orientieren
Mieterhöhungen orientieren sich in der Regel an einem Mietspiegel, der für die jeweilige Gemeinde erstellt wird. Der Mietspiegel wird anhand der in der Gemeinde üblichen Mietpreise der letzten Jahre erstellt. Den Vermietern ist es nicht gestattet, die Miete auf einmal auf Stadtniveau anzuheben, sondern nur in einem genau festgesetzten Rahmen. Die Mieter müssen der Mieterhöhung zustimmen.
Dem Bundesgerichtshof (BGH) lagen zwei Fälle aus Nordrhein-Westfalen vor, in denen Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete von ihren Mietern verlangten. Bei den Mietern handelte es sich um Bewohner einer ehemaligen Zechensiedlung, die besonders wenig Miete bezahlten. Das Landgericht (LG) Münster hatte den Vermietern überwiegend Recht gegeben, wobei sich der Gutachter des Gerichts bei seiner Beurteilung nur auf die Mieten der Zechensiedlung gestützt und den Mietspiegel der Stadt insgesamt außer Acht gelassen hatte.
Nach Ansicht der Bundesrichter hätte der Gutachter ein breites Spektrum von Vergleichswohnungen aus der Gemeinde heranziehen müssen und nicht nur die Zechensiedlung. Das LG müsse die Fälle jetzt neu verhandeln (BGH, Urteile vom 03.07.2013, Az.: VII ZR 354/12 und VII ZR 263/12).
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